Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Die Sicherheiten der SNB sollten eine volkswirtschaftlich sinnvolle Höhe nicht überschreiten. Der Überschuss ist der öffentlichen Hand auszuzahlen, damit diese sich entschulden kann bzw. nicht weiter verschulden muss. Nicht zuletzt wegen den bereits gebildeten hohen Rückstellungen, Währungs- und Goldreserven erachten wir es als fragwür-

dig, dass die SNB über die Höhe der Gewinnausschüttung allein entscheiden kann,

wie dies im Artikel 27 E-NBG umschrieben ist. Es ist absehbar, dass auch in Zukunft ein Grossteil der Gewinne einbehalten und nur ein kleiner Teil ausgeschüttet wird.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf andere Volkswirtschaften lehnen wir Art. 27 E-NBG ab. Die Höhe der Währungsreserven ist durch einen neu zu schaffenden Ausschuss zu bestimmen. Dieser Ausschuss (9 Mitglieder) setzt sich aus dem Direktorium

der SNB, einer Delegation des Bundesrates und drei Kantonsvertretern des Bankrats

zusammen. Art. 27 E-NBG ist demnach wie folgt abzuändern:

Art. 27 Gewinnermittlung

1Die Höhe der Währungsreserven, die zur Führung der Geld- und Währungspolitik notwendig sind, wird durch einen Ausschuss bestimmt. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.

2Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einer Delegation des Bundesrates, dem Direk-

torium der SNB sowie drei Kantonsvertretern, welche gleichzeitig auch dem Bankrat angehören. Die Delegation des Bundesrates besteht aus 3 Mitgliedern.

3Die Nationalbank bildet im Auftrag des Ausschusses Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten und die Risiken auf den Aktiven abzudecken.

1.01 ZH Im Rahmen der Unabhängigkeit der Notenbank und mit dem Ziel, die Bestimmung der Währungsreserven dem Spielball allenfalls divergierender politischer Interessen zu entzie-

hen, sollte die Gewinnermittlung in die ausschliessliche Kompetenz der Notenbank

fallen. Ebenso ist die bisherige Praxis, wonach die Währungsreserven im Gleich-

schritt mit dem Wachstum des nominellen Bruttosozialprodukts zu erhöhen sind, beizubehalten.

1.03 LU Das Halten von Währungsreserven ist Teil des verfassungsmässigen Notenbankauftrages. Währungsreserven spielen eine wichtige Rolle, um Währungskrisen vorzubeugen bzw. diese zu überwinden. Da die SNB weiterhin eine eigenständige Geld- und Währungspolitik verfolgt, muss sie im Fall von Finanzkrisen auch auf genügend Reserven zurückgreifen können. Deren angemessene Höhe lässt sich nicht a priori durch eine gesetzliche Regel bestimmen. Im Sinne einer Kompetenznorm ist deshalb der vorgeschlagene Art. 27 des Entwurfes NBG zu begrüssen. Die SNB soll die Höhe der für ihre Geldpolitik notwendigen Währungsreserven grundsätzlich autonom bestimmen können. Als Genehmigungsinstanz käme letztlich nur ein politisches Gremium in Betracht. Eine politische Einflussnahme würde aber die angestrebte Unabhängigkeit der SNB beeinträchtigen.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die SNB im Vergleich mit anderen europäischen Ländern nach wie vor wesentlich niedrigere Gewinne ausschüttet und wesentlich mehr Mittel ihren Rückstellungen zuweist. Auch weist die Schweiz, verglichen mit anderen Ländern der gleichen volkswirtschaftlichen Grössenordnung, bedeutend höhere kumulierte Rückstellungen auf, welche vor allem in den letzten Jahren gebildet wurden. Je höher der Anteil der jährlich neu zu bildenden Reserven ist, desto kleiner werden die Ausschüttungen an Bund und Kantone. Zudem ist die Schweiz das einzige europäische Land, das seiner Zentralbank in Verfassung und Gesetz den Auftrag gibt, Devisenreserven

zu bilden. Die Sicherheiten der SNB sollten daher eine volkswirtschaftlich sinnvolle

Höhe nicht überschreiten. Der Überschuss ist der öffentlichen Hand auszuzahlen, damit diese sich entschulden kann bzw. nicht weiter verschulden muss. Die bereits gebildeten

hohen Rückstellungen, Währungs- und Goldreserven erachten wir im Moment als zu

hoch. Sie bedeuten eine unerwünschte Thesaurierung von Volksvermögen. Währungsreserven dienen alleine der Erhaltung der währungspolitischen Interventionsfähigkeit der SNB. Die Steuerung des Gewinns darf nicht mehr über die Währungsreserven erfolgen.

Im neuen Gesetz selber braucht es keine Definition der optimalen Höhe der Währungsreserven. Die Anbindung an die Bedürfnisse der schweizerischen Volkswirtschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 E-NBG und die Beschränkung auf das für die Risikoabdeckung

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