Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
gemäss Art. 27 Abs. 1 E-NBG und die Beschränkung auf das für die Risikoabdeckung Notwendige gemäss Art. 27 Abs. 2 des Entwurfes NBG genügen. Jedoch sollten ver-
bindliche Richtlinien auf Verordnungsstufe geschaffen werden, welche das autonome
Handeln der SNB in Bezug auf die Bildung von Währungsreserven nach oben be-
grenzen.
1.04 UR Die vorgeschlagene Ermittlung des Gewinnes gemäss Art. 27 lehnen wir ab. Die Kantone haben 1905 auf ihre kantonalen Notenmonopole und damit auf die entsprechenden Gewinne verzichtet unter der Bedingung, dass ihnen fortan zwei Drittel der Notenmonopol-Gewinne der SNB ausbezahlt würden. Deshalb wurde die Reservebildung (= nicht ausgeschüttete Gewinne) der SNB gesetzlich auf 2 % des Aktienkapitals beschränkt.
In der Folge hat sich die SNB aber nicht an diese gesetzliche Beschränkung gehalten. Vielmehr hat sie auf Kosten der Kantone gewaltige Gold- und Devisenreserven angehäuft. Da lediglich ein kleiner Teil der erzielten Gewinne ausgeschüttet wurde, ist unter allen europäischen Zentralbanken die SNB diejenige mit den mit Abstand höchsten Eigenmitteln:
Schweiz Österreich Niederlande Belgien Schweden
Kumulierte Rück-
stellungen 1996 in 31 8 2 1014
Mrd. Fr.
Gewinnausschüt-
tung in % des 30 % 74 % 95 % 85 % 80 % Gewinns
Grundsätzlich können Rückstellungen der SNB als gebundenes Volksvermögen betrachtet werden. Es macht volkswirtschaftlich wenig Sinn, wenn die SNB durch überdimensionierte Reservebildung Volksvermögen anhäuft, während sich gleichzeitig Bund, Kantone und Gemeinden verschulden oder hohe Steuern erheben müssen. Buchhalterisch betrachtet sind diese Rückstellungen Fremdkapital, effektiv handelt es sich aber um akkumulierte, nicht ausgeschüttete Gewinne und damit um Eigenkapital.
Der Kanton Uri fordert im Gesetz eine Begrenzung der Rückstellungen der SNB. Die Sicherheiten der SNB sollen eine volkswirtschaftlich sinnvolle Höhe nicht überschreiten. Der Überschuss ist der öffentlichen Hand auszuzahlen, damit sich diese entschulden kann bzw. nicht weiter verschulden muss. Nicht zuletzt wegen den schon gebildeten hohen Rückstellungen, Währungs- und Goldreserven erachten wir es als fragwürdig dass die
SNB über die Höhe der Gewinnausschüttung allein entscheiden kann, wie dies Art. 27
vorsieht. Es ist absehbar, dass auch in Zukunft ein Grossteil der Gewinne einbehalten und nur ein kleiner Teil ausgeschüttet wird. Wir schlagen folgende Fassung von Art. 27 vor:
1Die Höhe der Währungsreserven, die zur Führung der Geld- und Währungspolitik notwendig sind, wird durch einen Ausschuss bestimmt. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.
2Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einer Delegation des Bundesrates, dem Direk-
torium der SNB sowie drei Kantonsvertretern, welche gleichzeitig auch dem Bankrat angehören. Die Delegation des Bundesrates besteht aus 3 Mitgliedern.
3Die Nationalbank bildet im Auftrag des Ausschusses Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten und die Risiken auf den Aktiven abzudecken.
Als Konsequenz der Begrenzung der Reserven ergibt sich für die nächsten Jahre eine wesentlich höhere Gewinnausschüttung, da alle Gewinne effektiv auch ausgeschüttet werden müssen.
1.05 SZ Wir ziehen es vor, dass der Bankrat auf Antrag des Direktoriums die notwendigen Währungsreserven bestimmt. Dieser Entscheid soll vom zuständigen Departement
genehmigt werden, das mit der Nationalbank auch die Gewinnausschüttung vereinbart.
1.06 OW In Art. 27 E-NBG ist vorgesehen, dass die SNB die Höhe der Währungsreserven bestimmt. Da für die Gewinnermittlung zuerst die notwendigen Rückstellungen gebildet werden, kann die SNB den ausgewiesenen Gewinn faktisch alleine bestimmen. Die ausgewiesenen und die erwarteten Gewinne wiederum werden für die Gewinnverteilung von