Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Wir würden eine Vereinbarung zur Verstetigung der Ausschüttungsbeträge begrüssen, um stark schwankende Erträge zu vermeiden. Allerdings dürfen die verstetigten
Ausschüttungen längerfristig die Kantone nicht benachteiligen.
1.12 BS Am Verteilschlüssel zwischen den Kantonen (gemäss Wohnbevölkerung und Finanzkraft)
soll bis zur Einführung des neuen Finanzausgleichs festgehalten werden. Danach ist
ausschliesslich auf die Wohnbevölkerung abzustellen.
Eine Verstetigung der Ausschüttung an die Kantone ist aus Gründen der Planbarkeit sinnvoll. Dies hat jedoch nichts mit der Gewinnermittlung zu tun. Vielmehr ist der Ge-
winn (anders als heute) unabhängig von der geplanten Ausschüttung zu ermitteln.
Allfällige Differenzen sind ausdrücklich auszuweisen.
1.13 BL Unterstützung der Position der FDK
1.14 SH Bei der Gewinnverteilung sind wir mit der Beibehaltung der Gewinnverteilregel, wo-
nach 1/3 an den Bund und 2/3 an die Kantone fallen, einverstanden. Dem Verzicht auf
die Pro-Kopf-Ausschüttung an die Kantone können wir dagegen nicht beipflichten,
sondern ersuchen Sie, daran festzuhalten.
1.15 AR Die Verteilung des Nationalbankgewinnes nach bisherigem Schlüssel mag gewisse Män-
gel aufweisen. Sie ist aber akzeptiert. Zudem befindet sie sich im Zusammenhang mit dem Neuen Finanzausgleich ohnehin in Diskussion. Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, den Verteilschlüssel zum jetzigen Zeitpunkt zu verändern. Der Regierungsrat befürwortet
aus diesem Grunde die faktische Beibehaltung des Verteilschlüssels zwischen den Kantonen bis zur Einführung des NFA und unterstützt gleichzeitig den Verzicht auf die Pro-Kopf-Ausschüttung von 80 Rappen an die Kantone.
1.16 AI Der Standeskommission erscheint es unabdingbar, dass die Gewinnverteilregel unver-
ändert übernommen wird. Demgegenüber kann auf die Pro-Kopf-Ausschüttung an die
Kantone in Anbetracht des geringen Betrages verzichtet werden.
1.17 SG Die Verstetigung der Gewinnausschüttungen ist nicht Sache der Nationalbank, son-
dern der öffentlichen Hand. Von Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Fi-
nanzdepartement und der Nationalbank ist deshalb abzusehen. Dafür sollen Bund und Kantone untereinander Übereinkommen zur Verstetigung treffen.
Art. 28 Abs. 2 sieht eine Verstetigung der Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone vor. Sie soll zwischen dem zuständigen Departement des Bundes und der Nationalbank jeweils für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Die Bestimmung entspricht der seit 1992 angewendeten Praxis. Sie führte dazu, dass die Nationalbank in ihren Geschäftsberichten jeweils während mehreren Jahren genau die gleichen Reingewinne auswies. Der
Reingewinn der Nationalbank sollte jedoch Abbild sein des Gesamterfolges abzüglich
der nach Art. 27 E-NBG vorgenommenen Rückstellungen. Verstetigungsbemühungen haben in der Erfolgsrechnung der Nationalbank nichts zu suchen und sie gehören auch nicht in deren Verantwortungsbereich. Dagegen halten wir es für angezeigt, dass Bund und Kantone, welche beide ein Interesse an einer Verstetigung haben, diese mit entsprechenden Übereinkommen selbst vornehmen. Sie stützen sich dabei auf Gewinnprognosen der Nationalbank ab. Im Dienste der Verstetigung zurückbehaltene
Gewinnanteile sind in der Rechnung der Nationalbank gesondert auszuweisen und zu
verzinsen. Wir beantragen, Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz in diesem Sinn zu ändern.
1.18 GR Wir begrüssen ausdrücklich die Regel der Gewinnverteilung zwischen Bund und Kan-
tonen. Mit dem Verzicht auf die Pro-Kopf-Ausschüttung von 80 Rappen an die Kantone aus Gründen der Vereinfachung können wir uns einverstanden erklären.
1.19 AG Der Kanton Aargau unterstützt die faktische Beibehaltung des bisherigen Verteilschlüs-
sels zwischen den Kantonen bis zur Einführung des neuen Finanzausgleichs. Deshalb möchte der Kanton Aargau bis zur Einführung des neuen Finanzausgleichs an der bis-
herigen Praxis der Pro-Kopf-Ausschüttung von 80 Rappen an die Kantone weiterhin
festhalten. Es macht keinen Sinn, bereits gewisse Elemente des neuen Finanzausgleichs vorwegzunehmen und andere erst nach dem definitiven Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs anzuwenden.
1.21 TI Siamo d’accordo di mantenere l’attuale chiave di riparto degli utili fino all’entrata in
vigore della Nuova Perequazione Finanziaria; va comunque approfondita la possibilità di