Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Abs. 3
Wir bitten den Bundesrat, in der Botschaft darzustellen, welche Auswirkung eine andere Gewichtung beim Verteilschlüssel zwischen den Kantonen (3/8 gemäss Bevölkerungszahl, 5/8 gemäss Finanzkraft) auf die einzelnen Kantone hätte.
Im Zusammenhang mit der Gewinnverteilung weisen wir darauf hin, dass die in diesem Jahr lancierte KOSA-Initiative einen neuen Modus der Gewinnverteilung vorsieht. Wir sind aber damit einverstanden, dass diese Frage nicht in der vorliegenden Gesetzesrevision abgehandelt wird.
3.04 SVP Abs. 1
Die Bundesverfassung (Art. 99) schreibt vor, dass die Nationalbankgewinne zu mindestens 2/3 an die Kantone gehen. Die SVP kann sich in Art. 28 Abs. 1 eine Erhöhung der Höchstdividende auf höchstens 10 Prozent, anstelle der vorgeschlagenen 6 Prozent, des Aktienkapitals vorstellen.
Abs. 2
Die SVP beantragt den zweiten Satz des 2. Absatzes zu streichen. Der auszuschüttende Gewinn hat sich aus dem tatsächlichen Gewinn, abzüglich der für die Währungsreserven notwendigen Mittel und abzüglich der Dividendenzahlungen zusammenzusetzen. Die SVP fordert aus Gründen der Transparenz die Ausschüttung der effektiven jährlichen Erträge und nicht die Ausschüttung von für einen bestimmten Zeitraum vereinbarten Gewinne. Die Kantone haben sich nach Ansicht der SVP selber zu organisieren, wie sie mit allenfalls stärker schwankenden Gewinnbeteiligungen haushalten.
Abs. 3
Die SVP fordert, dass der den Kantonen zufallende Anteil pro Kopf der Wohnbevölkerung des Kantons auszubezahlen ist. Ein Ausgleich unter den Kantonen zu schaffen ist nicht Sache dieses Gesetzes, sondern soll im Rahmen des NFA geregelt werden. Dies würde die Transparenz der Finanzströme wesentlich erhöhen.
Exkurs
Zusätzlich verweist die SVP auf ihre Goldinitiative, in der sie fordert, dass die Bundesverfassung (Art. 99) folgendermassen ergänzt wird:
Art. 99 3a (neu):Werden Währungsreserven für die geld- und währungspolitischen Zwecke nicht mehr benötigt, so sind diese oder deren Erträge von der Nationalbank auf den Ausgleichfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übertragen. Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten.
Diese von der SVP vorgeschlagene Regelung des Umgangs mit überschüssigen Goldreserven auf der Ebene der Bundesverfassung würde die Unabhängigkeit der SNB weiter verankern und klären in Bezug auf die für die SNB notwendigen Währungsreserven, damit diese ihre Zielsetzung optimal erreichen kann.
3.05 PLS La clé de répartition entre les cantons doit absolument être maintenue selon les règles
actuelles tant qu’un nouvelle péréquation financière n’a pas été adoptée. Le parti libéral suisse peut cependant se rallier, au vu des arguments présentés, au versement des 80 centimes par tête de population.
La conclusion d’une convention relative à la distribution du bénéfice nous paraît souhaitable. Elle est indispensable pour permettre aux cantons de conduire une politique budgétaire à moyen terme. Les cantons devraient d’ailleurs, sous une forme à détermi-
ner, être associés à la négociation de cette convention.
3.06 Grüne Vgl. Kommentar zu Art. 17 (Mindestreserven) und Art. 27 (Gewinnermittlung).
4.01 economie- Wir befürworten die Fortführung des heutigen Gewinnverteilungsschlüssels 1/3
suisse Bund und 2/3 Kantone unter Verzicht auf die Pro-Kopf-Ausschüttung von 80 Rp. an
die Kantone. Auch wenn der SNB-Gewinn nicht in erster Linie ein Fiskalinstrument ist, kann für die Zukunft wohl davon ausgegangen werden, dass die Währungsreserven dank dem erweiterten Geschäftskreis der SNB ertragreicher bewirtschaft werden können. Die bisherige Praxis der mittelfristigen Verstetigung der jährlichen Gewinnausschüttungen