Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

auch noch bestimmen darf, welcher Anteil der Rendite seinem Kunden zur Verfügung zu stellen ist und welchen Anteil der Rendite der Vermögensverwalter für die weitere Anlage beansprucht. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Gewinnermittlungsbestimmungen des

E-SNB etwas sonderbar. Dem Treugeber wird damit die Verfügungsgewalt über sein Vermögen auf Dauer entzogen.

Wir sind deshalb der Auffassung, dass ein neues Nationalbankengesetz Bestimmungen darüber zu enthalten hat, wie der Gewinn zu ermitteln ist. Das heisst, die Vorschriften

über Bildung der Währungsreserven müssen durch Rechtssatz bestimmt sein und dürfen nicht in das freie Ermessen der Verwaltung der SNB gelegt werden. Jedenfalls

muss dies für den auf den Währungsreserven erzielten Gewinn zutreffen.

In der Vergangenheit hat die SNB Gewinne nicht ausgewiesen und verteilt, sondern durch Reservebildung unausgewiesen thesauriert. Ohne Einbezug der stillen Reserven auf den Goldbeständen belaufen sich die durch Rückstellungen thesaurierten Gewinne per Ende 2000 auf ca. CHF 38 Mrd., was bereits ca. 90% der Zentralbankgeldmenge von rund CHF 42 Mrd. im Jahr 2000 entspricht. Allein dies zeigt, dass die SNB bisher nicht gewillt war, Gewinne auszuweisen.

Nur am Rande sei vermerkt, dass parallel zur Äufnung dieser überproportionalen Reserven die Verschuldung der Kantone massiv angestiegen ist. Durch angemessenen Gewinnausweis und entsprechende Ausschüttungen hätte dieser Missstand zumindest gelindert werden können. Auch aus diesem Grund ist es erforderlich, der Verwaltung der Zentralbank klare Vorschriften für den Gewinnausweis zu machen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es uns angezeigt, dass die SNB neu durch Gesetz

(präzisiert durch bundesrätliche Verordnung) verpflichtet wird, einen Grossteil der Netto-Zinserträge (mindestens drei Viertel) an Bund und Kantone abzuführen. Dabei sind wechselkurs- und zinsbedingte Wertschwankungen nicht zu berücksichtigen, da

die Zentralbank über die Mittel und Voraussetzungen zur Absicherung solcher Risi-

ken verfügt.

Exkurs: Bildung von Sondervermögen:

Die Rückstellungen (Reserven) der SNB haben heute unter Miteinbezug der Goldreserven einen Umfang, der mehr als das Doppelte der Zentralbankgeldmenge abdeckt. Diese Überdeckung ist im internationalen Kontext einmalig. Keine andere Zentralbank hat die ihr zustehenden Ermessensspielräume dazu verwendet, um Reserven in einem derartigen Umfang zu bilden.

Die SNB hat in der Vergangenheit damit argumentiert, dass dies zur Stärkung des Vertrauens in den Schweizerfranken erforderlich sei. Ob allerdings die Stärke unserer Währung in kausalem Zusammenhang mit diesen einmalig hohen Währungsreserven steht, ist wissenschaftlich nicht erhärtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die hohe Reservenbildung und –bindung der Zentralbank auch negative Auswirkungen auf den Verschuldungsgrad der Gemeinwesen hatte. Dem Verschuldungsgrad der Gemeinwesen kommt jedoch aus währungspolitischer Sicht heute eine grössere Bedeutung zu als dem Umfang der Währungsreserven der Zentralbank. Wir verweisen diesbezüglich auf die Konvergenzkriterien für die Teilnahme der Mitgliedstaaten am europäischen Währungssystem.

Wir erachten es deshalb als angezeigt, dass die übermässigen Reserven der SNB zumindest teilweise in ein Sondervermögen ausgegliedert werden, welches dazu dienen soll, die Gleichmässigkeit des Gewinnausweises der SNB und damit der Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone zu gewährleisten.

5.11 Industrie- Die Aufnahme einer Klausel zur Gewinnermittlung und –verteilung, die der heutigen

Holding Praxis entspricht, ist zu begrüssen. Wichtig ist hierbei, dass die Bestimmung der Höhe wie auch der Zusammensetzung der Währungsreserven in der Kompetenz der Nati-

onalbank (und zwar mit Vorzug des Direktoriums) liegt und dadurch unabhängig von fiskalpolitischen Pressionen erfolgen kann.

5.12 CP Il est essentiel que la Banque nationale détermine elle-même le volume des réserves

nécessaires à la conduite de sa politique monétaire. Cette décision peut en effet entrer en conflit avec les désirs de la Confédération ou des cantons de voir les bénéfices de l’Institut d’émission maximisés puisque, après le versement du dividende aux actionnaires, il leur est réparti. Il y a lieu de répéter ici que la BNS a pour tâche principale de maintenir la

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