Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

80 Rp. an die Kantone.

Eine Verstetigung der Ausschüttung an die Kantone ist aus Gründen der Planbarkeit sinnvoll. Dies hat jedoch nichts mit der Gewinnermittlung zu tun. Vielmehr ist der Ge-

winn, anders als heute, unabhängig von der geplanten Ausschüttung zu ermitteln.

Allfällige Differenzen sind ausdrücklich auszuweisen.

1.05 SZ Wir sind damit einverstanden, dass zwischen der Nationalbank und dem zuständigen De-

partement eine Vereinbarung abgeschlossen und die Ausschüttungsbeträge mittelfristig verstetigt werden. Zusätzlich regen wir an, dass das zuständige Departement die Kan-

tone vor dem Abschluss dieser Vereinbarung anhört.

1.06 OW Im Gesetz wird vorgesehen, dass der Verteilschlüssel gemäss Wohnbevölkerung und Fi-

nanzkraft bis zur Einführung des Neuen Finanzausgleichs beibehalten werden soll. Insbesondere ist der Finanzkraftanteil des Verteilschlüssels für die finanzschwachen Kantone von grösster Bedeutung. Diese Formulierung ist deshalb aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz der Revision des Gesetzes.

Der Gewinnanteil der SNB ist für die Kantone zu einem wichtigen Bestandteil der

Staatsfinanzierung geworden. Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen EFD und

SNB zur Verstetigung der Ausschüttungsbeträge ist empfehlenswert. Eine solche Vereinbarung lässt eine verlässliche Budgetierung und Abrechnung zu. Durch die Vereinbarung werden starke Schwankungen, wie sie z.B. beim Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer auftreten, vermieden. Die Vereinbarung sollte jedoch in kürzeren Abständen den Gegebenheiten angepasst werden können. Wir befürworten deshalb eine Vereinbarung

über einen Zeitraum von 3 anstelle von 5 Jahren.

1.07 NW Die Pro-Kopf-Ausschüttung kann vernachlässigt werden.

Bis zur Einführung des neuen Finanzausgleichs kann am Verteilschlüssel zwischen den Kantonen festgehalten werden. Später unterstützen wir eine Aufteilung nur auf die

Wohnbevölkerung.

Als Konsequenz der Begrenzung der Reserven erwarten wir in den kommenden Jahren

eine wesentlich höhere Gewinnausschüttung.

1.08 GL Am heute gültigen Verteilschlüssel (2/3 an Kantone; 80 Rp. Pro Kopf der Bevölkerung;

der Rest zu 2/3 an die Kantone nach Wohnbevölkerung und Finanzkraft) sollte bis zur

Einführung des Neuen Finanzausgleichs festgehalten werden. Nach der Einführung des

NFA sollte, wie dies im Gesetz vorgeschlagen wird, auf die Pro-Kopf-Ausschüttung (heute 80 Rp.) verzichtet werden.

1.09 ZG Die faktische Beibehaltung des Verteilschlüssels zwischen den Kantonen bis zur Einfüh-

rung des neuen Finanzausgleichs unterstützen wir. Ebenso befürworten wir den Verzicht

auf die Pro-Kopf-Ausschüttung von 80 Rp.

Die bisherige Regelung, nach welcher die SNB mit dem Eidg. Finanzdepartement jeweils für die Dauer von fünf Jahren eine feste Ausschüttungspraxis vereinbart, soll gemäss Art. 28 Abs. 2 E-NBG gesetzlich verankert werden. Die letzte solche Vereinbarung datiert von 1998 und sieht vor, dass die SNB ihre Rückstellungen im Gleichschritt mit dem durchschnittlichen Wachstum des nominalen Bruttosozialproduktes der letzten fünf Jahre ausweitet. Vereinbarungen zur Verstetigung der Ausschüttungsbeiträge zwischen SNB und Eidg. Finanzdepartement erleichtern die mittelfristige kantonale Finanzhaushaltsplanung. Wir befürworten eine solche Vereinbarung allerdings nur unter der Be-

rücksichtigung des oben zur Frage der Gewinnausschüttung Gesagten und unseres Kommentars zu Art. 27 E-NBG (Gewinnermittlung).

1.10 FR Enfin, nous approuvons le maintien de la clé actuelle de répartition entre d'une part la

Confédération et les cantons (un tiers/deux tiers) et d'autre part entre les cantons. Nous

sommes aussi d'accord de renoncer au versement aux cantons de 80 centimes par tête

de population. Ce versement est en effet négligeable par rapport au montant convenu du bénéfice distribué.

1.11 SO Wir unterstützen die Beibehaltung des Verteilschlüssels zwischen den Kantonen (ge-

mäss Wohnbevölkerung und Finanzkraft) bis zur Einführung des Neuen Finanzaus-

gleichs.

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