Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Marktteilnehmern), welche für eine Sitzverlegung nach Zürich sprechen. Nicht nachvoll-

ziehbar ist aufgrund dieser Argumente, warum nicht auch eine Sitzverlegung nach Genf geprüft wurde.

5.12 CP L’art. 3 al. 1du projet maintient deux sièges à savoir celui de Berne et celui de Zurich.

Nous sommes d’avis qu’il faut conserver le statut quo, le siège bernois étant principalement en charge des relations avec la Confédération et considéré comme le « siège romand » de la banque.

Le fait de pouvoir établir des représentations en Suisse et à l’étranger, en particulier pour observer la vie économique et entretenir des contacts, constitue une adaptation heureuse (art. 3 al. 2). La collaboration monétaire internationale est en effet aujourd’hui l’un des paramètres essentiels de la politique économique et, sur ce plan, la Suisse joue sur la scène mondiale un rôle beaucoup plus important que ne le justifieraient ses dimensions géographiques ou le volume de ses échanges.

5.13 HEV Der HEV befürwortet eine Zusammenlegung der Sitze der SNB in Zürich.

6.03 J.-P. Forney An den beiden Sitzen in Bern und Zürich ist festzuhalten. Die SNB hat Interessen in Zü-

rich, aber auch in Bern (Kontakte mit dem Bund).

Tabelle 6: Art. 5 Abs. 1 Notenbankauftrag

V-Nr. Abkürzung Anträge

1.00 FDK Wir sind der Ansicht, dass eine präzise Umschreibung der Nationalbankenaufgaben in

der Verfassung und grösste Unabhängigkeit der Nationalbank bei der Erfüllung dieser

Aufgaben beste Gewähr für die Sicherung der Geldwertstabilität sind.

Ohne auf die makroökonomische Bedeutung der Preisstabilität einzugehen scheint es uns

sinnvoll, dass auf eine numerische Fixierung von Preisstabilität auf Gesetzesstufe

verzichtet wird. Eine präzise Steuerung der Geldpolitik scheint kaum möglich zu sein, und der Handlungsspielraum der SNB würde durch eine quantitative Vorgabe der Preisstabilität je nach Wirtschaftslage stark eingeschränkt.

1.01 ZH Die Präzisierung des verfassungsrechtlichen Notenbankauftrages, wie sie im Geset-

zesentwurf vorgesehen ist, begrüssen wir in dieser Form.

1.03 LU Es ist sinnvoll, Preisstabilität als explizites Ziel der SNB im Gesetz zu verankern. Wir

begrüssen die Präzisierung gegenüber der Formulierung in der Verfassung (Art. 99

Abs. 2 BV). Eine präzisere Fassung des Auftrages auf Gesetzesstufe ist sinnvoll, zumal damit die notwendigen Voraussetzungen für die Rechenschaftspflicht der SNB geschaffen werden (Art. 7 E-NBG). Der Wortlaut präjudiziert keine bestimmte geldpolitische Strategie zur Sicherung der Geldwertstabilität; er erlaubt eine etwaige Anpassung der gegenwärtigen Strategie der SNB im Licht neuer Erkenntnisse oder Verhältnisse. Ohne auf die makroökonomische Bedeutung der Preisstabilität einzugehen, scheint es uns sinnvoll, dass auf

eine numerische Fixierung von Preisstabilität auf Gesetzesstufe verzichtet wird. Eine

präzise Steuerung der Geldpolitik scheint kaum möglich zu sein, und der Handlungsspielraum der SNB würde durch eine quantitative Vorgabe der Preisstabilität je nach Wirtschaftslage stark eingeschränkt.

Mit ihren geldpolitischen Instrumenten übt die SNB entscheidenden Einfluss auf die konjunkturelle Entwicklung des Landes (vgl. Art. 100 BV und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 E-NBG). Die Stabilität der Preise gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Nationalbank. Vor allem in rezessiven Phasen kann eine einseitige Politik der stabilen Preise jedoch negative Auswirkungen auf die Beschäftigung haben. Aus diesem Grunde begrüssen wir den ergän-

zenden Passus „im Gesamtinteresse des Landes“ ausdrücklich. Aus dem Bericht der

Expertengruppe geht hervor, dass eine hohe Beschäftigung nach wie vor erste konjunkturpolitische Priorität hat. Wir schlagen daher folgende Präzisierung von Art. 5 Abs. 1 vor:

„... Sie strebt die Preisstabilität unter Berücksichtigung der Konjunktur- und Beschäfti-

gungslage an. ....“

1.04 UR Wir unterstützen die vorgeschlagene Präzisierung des verfassungsrechtlichen Noten-

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