Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
6.01 FBS Wir beantragen folgende Formulierung von Art. 5 Abs. 2:
2In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:
a. unverändert
b. unverändert
c. Sie sichert mit geeigneten Massnahmen den Geldumlauf. d. Sie verhindert die Frankenhortung im In- und Ausland. e. Sie lässt die Wechselkurse frei spielen.
f. Sie verwaltet die Währungsreserven.
Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e Die Währungsreserve in Form von Gold ist im Laufe der nächsten 20 Jahre auf Null abzubauen und die Devisenreserven sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Begründung:
Zu Bst. c: Offensichtlich kann die SNB bei der „umlaufenden Geldmenge“ wohl die Menge, nicht aber den „Umlauf“ resp. die Umlaufsgeschwindigkeit ohne gefährliche Nebenwirkungen beeinflussen. In ihrem Instrumentarium fehlt das Instrument, um brach-
liegende Liquiditäten in Umlauf zu bringen oder in feste Investitionen zu treiben, z.B.
mittels einer Gebühr auf Sichtkonti oder Verrufung von Banknotenserien gegen Gebühr. Diese Massnahmen könnten gezielt eingesetzt werden, und es müsste nicht die ganze Zinsdynamik aktiviert werden, wie das heute von der SNB praktiziert wird.
Zu Bst. d: Die Frankenhortung im In- und Ausland bei langfristiger Kaufkraftstabilität muss mit geeigneten Massnahmen verhindert werden. Ansonsten bilden sich gefährliche private Frankenreserven, die bei gewissen Konstellationen wirksam werden und eine Inflation auslösen.
Zu Bst. e: Nur bei freien Wechselkursen ist eine unabhängige Währungspolitik durchführbar. Kurzzeitige Schwankungen werden vom freien Devisenhandel ausgeglichen. Langfristig spielen sich die freien Wechselkurse auf Kaufkraftparität ein.
Zur Übergangsbestimmung: Die von der SNB verwalteten Währungsreserven verlieren ihre Bedeutung bei der angestrebten Stabilitätspolitik. Deshalb ist auch die zweite Hälfte der Goldreserve im Laufe der nächsten 20 Jahre zu verkaufen und die Devisenreserven sind auch ein Minimum abzubauen.
6.02 INWO Wir beantragen folgende Formulierung von Art. 5 Abs. 2:
2In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:
a. unverändert
b. unverändert
c. Sie sichert mit geeigneten Massnahmen den Geldumlauf. d. Sie verhindert die Frankenhortung im In- und Ausland. e. Sie lässt die Wechselkurse frei spielen.
f. Sie verwaltet die Währungsreserven.
Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e Die Währungsreserve in Form von Gold ist im Laufe der nächsten 20 Jahre auf Null abzubauen und die Devisenreserven sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Begründung:
Zu Bst. c: Offensichtlich kann die SNB bei der „umlaufenden Geldmenge“ wohl die Menge, nicht aber den „Umlauf“ resp. die Umlaufsgeschwindigkeit ohne gefährliche Nebenwirkungen beeinflussen. In ihrem Instrumentarium fehlt das Instrument, um brach-
liegende Liquiditäten in Umlauf zu bringen oder in feste Investitionen zu treiben, z.B.
mittels einer Gebühr auf Sichtkonti oder Verrufung von Banknotenserien gegen Gebühr. Diese Massnahmen könnten gezielt eingesetzt werden, und es müsste nicht die ganze