Rapport sur les résultats

Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

Zinsdynamik aktiviert werden, wie das heute von der SNB praktiziert wird.

Zu Bst. d: Die Frankenhortung im In- und Ausland bei langfristiger Kaufkraftstabilität muss mit geeigneten Massnahmen verhindert werden. Ansonsten bilden sich gefährliche private Frankenreserven, die bei gewissen Konstellationen wirksam werden und eine Inflation auslösen.

Zu Bst. e: Nur bei freien Wechselkursen ist eine unabhängige Währungspolitik durchführbar. Kurzzeitige Schwankungen werden vom freien Devisenhandel ausgeglichen. Langfristig spielen sich die freien Wechselkurse auf Kaufkraftparität ein.

Zur Übergangsbestimmung: Die von der SNB verwalteten Währungsreserven verlieren ihre Bedeutung bei der angestrebten Stabilitätspolitik. Deshalb ist auch die zweite Hälfte der Goldreserve im Laufe der nächsten 20 Jahre zu verkaufen und die Devisenreserven sind auch ein Minimum abzubauen

Tableau 8: Art. 6 Indépendance à l'égard de toute instruction

NoAbréviation Propositions

1.03 LU Die Unabhängigkeit des Direktoriums der SNB bei der Verfolgung der Geldpolitik wird

im Sinne der Weisungsfreiheit präzisiert (Art. 6 E-NBG). Sie umfasst damit die funktionelle, institutionelle, finanzielle und personelle Unabhängigkeit. Dieser Zustand entspricht schon heute der schweizerischen Rechtswirklichkeit. Dabei ist festzuhalten, dass die Unabhängigkeit der Nationalbank nicht nur von Bundesrat und Bundesversammlung, sondern auch von anderen Stellen (Märkten) in Art. 6 des Entwurfes NBG genügend klar zum Ausdruck gebracht wird.

1.09 ZG Die in Art. 99 Abs. 2 BV verankerte Unabhängigkeit der SNB bedarf auf Gesetzesstufe

der Konkretisierung. Diese erfolgt in Art. 6 E-NBG: In geldpolitischen Aufgaben darf die SNB und ihre Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder anderen Stellen Weisungen entgegennehmen; diese Notenbankunabhängigkeit wird nun auf Gesetzesstufe ausdrücklich auf die Kernaufgaben der SNB beschränkt. Im Bereich der internationalen Währungskooperation soll die SNB gemäss Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammenarbeiten. Schliesslich bei der Tätigkeit als Bankier des Bundes im Auftrag dieses Kunden.

1.10 FR Nous partageons l'avis que le plus grand respect possible de l'indépendance de la Ban-

que nationale suisse (BNS) dans l'accomplissement de ses tâches est le meilleur garant de

la stabilité de la politique monétaire.

1.14 SH Gegen die Konkretisierung der Notenbankunabhängigkeit haben wir nichts einzuwenden.

5.01 CQC La Commission salue tout particulièrement la concrétisation de l’indépendance de la BNS.

5.03 SNB Wir schlagen vor, die Überschrift dieses Artikels zu ändern in "Unabhängigkeit". Der

Terminus "Unabhängigkeit" ist weniger abstrakt als "Weisungsfreiheit" und nimmt den Verfassungswortlaut von Art. 99 Abs. 2 BV ("unabhängige Zentralbank") auf.

5.11 Industrie- Die Weisungsfreiheit ist zentrale Voraussetzung für eine politisch unabhängige Geld-

Holding politik, die nur dem verfassungs- und gesetzmässig festgelegten Auftrag nachzukommen hat.

5.14 SHV Eine sachbezogene Politik der SNB setzt institutionelle Unabhängigkeit und weitestge-

hende Entpolitisierung in der Entscheidfindung voraus. Die diesbezüglichen Vorschläge im Vernehmlassungsentwurf dürfen keinesfalls verwässert werden.

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