Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
urteilung, mitunter auch zur Sicherung der Systemstabilität.
4.05 FRSP Les nombreuses activités statistiques actuellement déployées par la BNS reposent sur des
bases légales dispersées dans divers textes légaux dont notamment la loi sur les banques, celle sur les fonds de placements et la loi sur la statistique fédérale. Dès lors, nous pensons qu'il est judicieux de saisir l'occasion de la révision de la LBN pour donner au man-
dat statistique de la BNS une assise légale uniforme.
Il s'agit aussi de combler les lacunes du système actuel en incluant notamment dans les différentes statistiques les opérations hors bilan des banques (instruments dérivés, opérations fiduciaires, etc.) et les données pertinentes sur le trafic des paiements où l'on constate, en particulier, une utilisation croissante des cartes de crédit.
4.06 SGB Die Bestimmungen über die Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken halten wir für
zweckmässig.
4.07 SKV Mit den Vorschlägen zur gesetzlichen Grundlage für die Statistiktätigkeit der SNB sind
wir einverstanden.
5.07 SIC Die SNB erhält im NBG eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Erstellung von Finanz-
marktstatistiken (Art. 14 – 16 E-NBG). Das Bankengesetz enthält bereits heute die Verpflichtung der Banken, der SNB statistische Angaben zu liefern (Art. 7 Abs. 3 BankG). Gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag erhabt die SNB heute aber nicht nur Angaben bei Banken, sondern auch bei weiteren Finanzintermediären. Das E-NBG trägt dem Rechnung, indem es die Kompetenz der SNB allgemeiner umschreibt.
Mit der Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage für die Statistik der SNB sind wir einverstanden. Eine zuverlässige Statistik bildet eine Grundlage zur raschen La-
gebeurteilung, mitunter auch zur Sicherung der Systemstabilität.
5.08 RBA Unterstützung Position SBV
5.09 VSKB Unterstützung Position SBV
5.10 VSV Die gesetzliche Grundlage für die Statistiktätigkeit wird begrüsst. Allerdings soll die
SNB ihre Statistiktätigkeit gestützt auf eine klare Rechtsverordnung ausüben (s. Kommentar zu Art. 15 E-NBG).
5.11 Industrie- Grundsätzlich ist die Zusammenfassung der bisher in verschiedenen Gesetzen (Banken-
Holding gesetz, Statistikgesetz) und internationalen Abkommen enthaltenen Regelungen unter einer klaren Zweckbestimmung zu begrüssen.
5.13 HEV Es ist sinnvoll, im Nationalbankgesetz eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Er-
stellung von Finanzmarktstatistiken zu schaffen und bestehende Lücken zu schliessen.
Tabelle 17: Art. 14 Erhebung statistischer Daten
V-Nr. Abkürzung Anträge
1.26 JU Nous sommes d’avis que la BNS devra collaborer également dans la collecte des don-
nées statistiques avec la Commission fédérale des banques. Aussi, cette précision mé-
riterait d’être ajoutée à l’article 14, alinéa 2.
4.01 economie- Wir regen an, dass in Übereinstimmung mit dem Bundesstatistikgesetz auch die bei der
suisse Datenbeschaffung geltenden Grundsätze festgehalten werden. Art. 14 Abs. 1 müsste
deshalb wie folgt ergänzt werden:
"Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen statistischen Daten. Die Zahl und die Art der Erhebungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschrän-
ken."
In diesem Zusammenhang weisen wir vor allem auf den in den letzten Jahren stark forcierten Ausbau der Zahlungsbilanzstatistik hin, der insbesondere dem Nichtbankenbereich erhebliche Zusatzlasten bescherte. Wir haben die bessere Erfassung des Kapitalverkehrsbereichs stets unterstützt, obwohl Begründung und Nützlichkeit der einzelnen Erhebungen