Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Tabelle 19: Art. 16 Vertraulichkeit

V-Nr. Abkürzung Anträge

5.11 Industrie- Hinsichtlich der Behandlung der erhobenen Daten (Veröffentlichung, Vertraulichkeit,

Holding Weitergabe) sind keine Änderungen vorgesehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen

des Datenschutzgesetzes. Somit findet diese Bestimmung unsere Unterstützung.

Tabelle 20: Art. 17 Mindestreserven

V-Nr. Abkürzung Anträge

1.01 ZH Den Vorschlag auf Einführung von Mindestreserven, bestehend aus den Giroguthaben der

Banken bei der SNB sowie aus den von den Banken gehaltenen Beständen an Münzen und

Banknoten, halten wir für sinnvoll. Die Ausgestaltung detaillierter Bestimmungen auf

Verordnungsstufe erachten wir vor dem Hintergrund der laufenden Neuerungen im Finanzbereich sowie der sich ändernden Bedürfnisse der Kapitalmarktteilnehmer als sach-

gerecht.

1.03 LU Die Einführung von Mindestreserven halten wir für richtig. Die Nationalbank hält

damit ein weiteres Instrument zur Geldmengensteuerung in den Händen. Wir sind der Ansicht, dass die weiteren Einzelheiten, wie vorgeschlagen, auf dem Verordnungsweg geregelt werden können.

1.04 UR Die Regelung ist zweckmässig.

1.07 NW Die Einführung von Mindestreserven ist sinnvoll. Die Regelung ist zweckmässig.

1.08 GL Die Regelung ist zweckmässig.

1.09 ZG Unseres Erachtens handelt es sich beim als „Einführung von Mindestreserven" vorge-

stellten Vorschlag nicht um eine Neueinführung, sondern um einen Änderung in der

Systematik. Die heute im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) festgelegten Vorschriften über die Kassenliquidität und Gesamtliquidität der Banken sichern eine stabile Mindestnachfrage nach Notenbankgeld und erfüllen betriebswirtschaftliche Zielsetzungen. Wenn nun neu die Mindestreservepflicht in Art. 17 E-NBG festgelegt wird, bedeutet dies eine Ablösung der bis heute im BankG verankerten Kassaliquiditätsvorschriften.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen - nach dem Modell der Europäischen Zentralbank - können wir uns einverstanden erklären, ebenso mit den Abweichungen davon. Allerdings

möchten wir die Frage aufwerfen, ob die Einführung einer Verzinsung, sollte sich die

jetzt vorgesehene fehlende Verzinsung als Nachteil herausstellen, auf dem Verordnungsweg möglich ist. Ob allein der Umstand, dass gemäss heute vorliegendem Entwurf des NBG die Frage der Verzinsung offen gelassen wird, eine Einführung derselben auf dem Verordnungswege möglich macht, ist u. E. zu überprüfen.

Die detaillierte Ausgestaltung der Mindestreservepflicht auf dem Verordnungsweg

(NBG und BankG) entspricht dem heutigen Wunsch nach „schlanken“ Gesetzen und ist angesichts der hochtechnischen Materie sachgerecht.

1.12 BS Die Regelung ist zweckmässig.

1.21 TI Siamo d’accordo con la proposta.

1.22 VD Les prescriptions relatives à la détention de réserves minimales par les banques doivent

être actualisées. Une réglementation sur les réserves minimales conserve pleinement son utilité, dans la mesure où elle institue un instrument durable qui garantit une demande minimale de monnaie centrale et qui atténue la volatilité des taux.

Le Conseil d’Etat est favorable aux nouvelles dispositions légales contenues à c sujet

dans le projet.

1.23 VS La question des réserves minimales revêt un caractère technique et intéresse plus spécifi-

quement les établissements bancaires que les gouvernements cantonaux. Cela dit, nous

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