Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Bedeutung. Dieses stellt ein unmittelbares Substitut für Bargeld dar. Zudem ist es vorstellbar, dass auch Netzgeld verzinst wird, so dass selbst verzinsliche Komponenten der Geldmenge einem Substitutionsdruck ausgesetzt sein könnten. Auch wenn die Meinungen über den Anpassungsprozess der Zahlungsgewohnheiten der Wirtschaftssubjekte auseinandergehen, so gilt es, die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität der Geldnachfrage (Abnahme) und die Zinselastizität (Anwachsen) und damit die geldpolitischen Einflussmöglichkeiten der SNB im Auge zu behalten.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Überwachung von bargeldlosen Zahlungssystemen. Wir begrüssen den zu diesem Zweck skizzierten dreistufigen Ansatz
mit Nachdruck.
4.02 USAM L’introduction d’un article traitant de la surveillance de système de paiements sans numéraire nous paraît nécessaire puisque ceux-ci engendrent des flux financiers qu’il est diffi-
cile d’appréhender. Il serait souhaitable de préciser dans la loi elle-même ce que l’on
entend par « systèmes de paiement sans numéraire » car, s’agissant d’un secteur ap-
pelé à se développer, il rend nécessaire un certain nombre d’encadrement. Dans la mise en oeuvre de la loi il faudra éviter les abus : les larges compétences conférées à la BNS ne doivent pas porter atteinte à la sphère privée.
4.03 SAV Unterstützung der Position von economiesuisse.
4.04 SBV Mit der Kompetenz der SNB, Mindestanforderungen an systemisch relevante, bargeldlose Zahlungssysteme zu stellen, sind wir grundsätzlich einverstanden. Hingegen sind wir der Auffassung, dass die Kompetenz im Gesetz genauer definiert werden sollte. Der damit erzielbare Zugewinn an Rechtssicherheit ist bedeutsam, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und im internationalen Vergleich. Es gilt zu verhindern, dass zu eng auf die Schweiz gerichtete Regelungen zu einem Konkurrenznachteil für aus der Schweiz heraus operierende Anbieter werden. Die Befugnis der SNB gemäss Art. 18 E-
NBG sollte u.E. in Bezug auf den Geltungsbereich und die Koordination mit anderen Aufsichtsbehörden präzisiert werden: ¾Der Geltungsbereich ist bezüglich Währung und Domizil der Anbieter genauer
zu umschreiben und aufeinander abzustimmen. Zwar heisst es in Art. 18 Abs. 1 „dieser Pflicht unterliegt auch, wer den Sitz im Ausland hat und ein solches Zahlungssystem in der Schweiz betreibt“. Dies betrifft indessen nur die Informationspflicht, nicht die Erfüllung etwaiger Mindeststandards. Im Gesetz ist deshalb zu klären, ob sich die Kompetenz der SNB bezüglich Mindeststandards nur auf Systeme, die in Franken abrechnen oder auch auf andere bezieht. Desgleichen ist zu definieren, ob davon nur in der Schweiz domizilierte Betreiber betroffen sein sollen, oder auch solche im Ausland. Im zweiten Fall müsste die SNB eine Vorstellung davon haben, wie den Standards im Ausland Nachachtung zu schaffen wäre (z.B. im Rahmen des Committees on Payment and Settlement Systems), um eine etwaige Benachteiligung von heimischen Anbietern zu verhindern.
¾Sodann sind wir der Auffassung, dass Wertschriftenabwicklungssysteme sachlich
zum Geltungsbereich gehören und deshalb im Gesetz genannt sein sollten. Beim
Handel von Effekten wird im Expertenbericht zwischen der Abwicklung der Geld- und Titelseite unterschieden, wobei die SNB nur für die Geldseite zuständig sein soll. Die Trennung von Geld- und Titelseite ist nicht realistisch; die modernen Verfahren der Abwicklung beruhen vielmehr gerade auf der gleichzeitigen und integrierten Lieferung bzw. Zahlung (Delivery versus Payment). Der Einschluss von Wertschriftenabwicklungssystemen in die systemische Überwachung entspricht den im Ausland getroffenen Regelungen. Er korrespondiert zudem mit der bereits heute in der Schweiz praktizierten Realität, indem die SNB bei der Entwicklung von x-clear (der geplanten Clearingstelle für Wertschriftengeschäfte) bei der Bewilligung mitwirkt. Der Begriff der Zahlungssysteme sollte daher um die Wertschriftenabwicklungssysteme ergänzt werden, umso mehr, als diese für die Geldpolitik der SNB von grosser Bedeutung sind (Repo-Geschäft).
¾Aus der Verknüpfung von Zahlungsverkehr und Wertschriftenabwicklung ergibt sich
eine entsprechende Überlappung der Aufsicht; dies entspricht den Abläufen und soll auch nicht vermieden werden. Hingegen ergibt sich daraus ein Bedarf nach Koordination unter den Aufsichtsbehörden. Um Konflikte und Unklarheiten zu vermeiden, plä-