Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

sig, weil die Materie technischen Charakter hat und eine schnelle Anpassung der Mindestreserveregelung an die Entwicklung neuartiger Geldformen notwendig werden kann.

5.08 RBA Unterstützung Position SBV

5.09 VSKB Unterstützung Position SBV

5.10 VSV Mindestreserven der Banken dienen einerseits der Stabilisierung der Notenbankgeldnach-

frage und der Zinssätze und andererseits der Erhaltung und Sicherstellung der Liquidität im Fall von Ausnahmesituationen. Bei der Zentralbank zu unterhaltende Mindestreserven sind damit „Diener zweier Herren“, nämlich der Geldmarktpolitik und der prudentiellen Bankenaufsicht.

Im Bemühen, beiden Herren zu genügen, ist offenbar auch die Expertengruppe in Schwierigkeiten geraten und kann die der Rolle des „Doppeldieners“ immanenten Widersprüche nicht auflösen. Wesentlich erscheint uns die Feststellung der Expertengruppe, dass Mindestreserven als aktives Instrument der Geldpolitik ausgedient haben (Ziff. 4.3.5.1, S. 73). Wie weit ein bei der Zentralbank zu unterhaltender Mindestreservesatz von (wie in Art. 17 Abs. 2 E-NBG) maximal 4% die Zinsvolatilität effektiv in Grenzen halten kann, erscheint uns wissenschaftlich wenig erhärtet. Da zudem unverzinste Mindestreserven eine Abwanderung in nicht reservepflichtige Geschäfte begünstigen, beschränkt sich nach unserer Auffassung der Nutzen der Zwangsliquidität auf eine Pufferfunktion für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (vgl. Expertenbericht Ziff. 4.3.4.3, S. 72), namentlich in Stressszenarien.

Entsprechend ist die Funktion der Zwangsliquidität primär im Bereich der prudentiellen Bankenaufsicht zu sehen. Eine Verschiebung der Regelung von den bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen in den Kreis der Zentralbank erscheint uns deshalb nicht erforderlich. Insbesondere scheint uns das Belassen der Regelung über die Gesamtliquidität im Bereich der Bankenaufsicht nur neue Doppelspurigkeiten und zusätzlichen Abstimmungsbedarf zwischen Bankenaufsicht und Zentralbank zu schaffen.

Im Ergebnis erscheint es uns angemessen, die Bestimmungen über die Bankenliquidität

umfassend im Bereich der Bankenaufsicht zu belassen. Die Zentralbank kann eigene

Liquiditätsanforderungen an die Teilnehmer am Geldkreislauf da stellen, wo von ihr überwachte Systeme in Frage stehen. Dies betrifft namentlich die Zahlungsverkehrssysteme i.S.v. Art. 18 E-NBG.

5.13 CP Le maintien du principe des réserves minimales dans la nouvelle loi sur la BNS nous

semble important même si la fonction qui leur est assignée a quelque peu changé. Elle devrait en effet se substituer aux dispositions de la loi sur les banques en matière de liquidités de caisse. Les liquidités bancaires obligatoires, outre les questions de solvabilité, sont essentiellement un instrument de politique monétaire qui encadre les possibilités de crédit des banques et par là même influence directement les taux d’intérêt. Dans cette mesure, ils appartiennent à la Banque centrale beaucoup plus qu’à la Commission fédérale des banques, qui n’a à se préoccuper que du premier paramètre.

5.13 HEV Die kurzfristigen Verbindlichkeiten, welche die Banken mit Mindestreserven zu unterle-

gen haben, sollten als bedeutsame Grundlage der Bankenpolitik auf Gesetzesstufe festgelegt und nicht an den Verordnungsgeber delegiert werden. Mindestreservesatz und die

Definition der zu unterlegenden kurzfristigen Verbindlichkeiten bilden eine Einheit und sind daher im NBG zu regeln.

Tabelle 21: Art. 18 Überwachung von Zahlungssystemen

V-Nr. Abkürzung Anträge

1.01 ZH Die Überwachung von Zahlungssystemen und die Einführung einer erweiterten Aus-

kunftspflicht bilden unabdingbare Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren und die Stabilität des Finanzsystems, weshalb die vorgeschlagene Kompetenzerweiterung notwendig ist.

1.03 LU Die SNB soll ermächtigt werden, bargeldlose Zahlungssysteme zu überwachen. Sofern

diese für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind, kann sie Mindestanforde-

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