Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
schnitten sind, mitnichten jedoch auf die völlig anders gelagerten Risiken und Strukturen von Systembetreibern wie SIS, was in der Praxis in zahlreichen regulatorischen Bereichen (Risikoverteilung, Eigenmittel, Liquiditätsvorschriften, Zinsrisiken, Bekämpfung der Geldwäscherei usw.) immer wieder zu Schwierigkeiten führt und Ausnahmelösungen erfordert.
¾Zudem wird wahrscheinlich demnächst ein weiteres Gemeinschaftswerk unter das
Bankengesetz „Unterschlupf suchen müssen“, da keine Alternative vorhanden ist: Die SIS bereitet zur Zeit nämlich die Gründung einer Zentralen Gegenpartei der schweizerischen virt-x-Teilnehmer namens „x-clear“ vor, deren angestrebter Status als Bank bereits heute wieder Rechtsfragen und Probleme (z.B. in bezug auf die Anwendbarkeit der Restriktionen bei der Weiterverpfändung eines Faustpfandes nach Art. 17 BankG) aufwirft.
Wir sind daher der Meinung, dass die Revision des NBG zum Anlass genommen wer-
den sollte, nicht nur den Zahlungsverkehr („Geldseite“), sondern ausdrücklicher als dies im vorliegenden Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommt, auch die „Titelseite“
(Zentralverwahrung von Wertschriften sowie Effektenclearing- und Settlement) so-
wie generell den Betrieb von für den Finanzplatz wichtigen Systemen einer aus Gründen des Systemschutzes dringend erforderlichen Überwachung zu unterstellen.
Zwar stellt sich auch die Frage, ob nicht eine Spezialverordnung erlassen werden sollte, um als künftige Grundlage für Gemeinschaftswerke im „Back-Office“-Effektenbereich zu dienen, wie sie etwa im Vereinigten Königreich und in Luxemburg vorhanden ist. Angesichts der langen Zeitdauer der Vorbereitung einer solchen Spezialverordnung einerseits, des raschen technologischen Wandels und der hektischen Strukturänderungen in der europäischen Landschaft für Effektenzentralverwahrung, -Clearing und -Abwicklung anderseits, dürfte eine solche gesetzgeberische Lösung jedoch Gefahr laufen, beim Inkrafttreten bereits wieder überholt zu sein.
Daher sollten in bezug auf die Überwachung der SIS zwei Varianten geprüft werden:
Als Radikallösung könnte der SNB neu nicht nur die System-, sondern auch die jetzt noch durch die EBK ausgeübte bankengesetzliche Institutsaufsicht über die SIS und allfällige sonstige Gemeinschaftswerke übertragen werden. Diese integrale Aufsicht
würde es ermöglichen, die Beaufsichtigung der SIS „aus einer Hand“ sicherzustellen und der Tatsache Rechnung tragen, dass die Systemaufsicht für solche Gemeinschaftswerke von überragender Bedeutung ist.
Allerdings fallen im Rahmen der Aufsicht über die SIS als Bank zusätzlich noch institutsbezogene Aufsichtsaufgaben an, die zwar weniger wichtig sind als die Systemaufsicht, aber dennoch ebenfalls regelmässig regulatorische Kapazitäten binden. Als solche Aufgaben sind etwa zu erwähnen:
¾Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der qualifizierten Aktionäre,
der Verwaltungsräte und der Geschäftsleitung;
¾Genehmigung der Statuten, Reglemente und Organisation sowie Kenntnisnahme der
wichtigsten Weisungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
¾Laufende Aufsichtstätigkeit über Bereiche wie Eigenmittel, Risikoverteilung, Organi-
sation, Internes Kontrollsystem, Compliance, Geldwäscherei, Risikolage, allfällige konsolidierte Aufsicht der FSG Swiss Financial Services Group AG, usw.;
¾Behandlung der bankengesetzlichen Revisionsberichte.
Diese Aufgabe müsste im Rahmen der Variante „Integrative Aufsicht der SIS durch die SNB“ wahrscheinlich ebenfalls durch die SNB übernommen werden, da Gemeinschaftswerk wie die SIS wohl kaum bereit wären, auf den Bankenstatus zu verzichten, solange ein anderes regulatorisches „Gütesiegel“ nicht zur Verfügung steht.
Falls die SNB nicht bereit oder in der Lage wäre, auch die institutsbezogene Aufsicht über die SIS als Bank – und allenfalls über künftige ähnliche Gemeinschaftswerke mit Bankenstatus wie x-clear – zu übernehmen, so könnte als zweite, weniger weitgehende Variante
eine künftige einvernehmliche und komplementäre Aufteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen EBK einerseits (Institutsaufsicht), SNB anderseits (Systemaufsicht), geprüft
werden.