Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 125Fedlex · Ergebnisbericht

que "toute décision patrimoniale de première instance peut être déférée devant une instance de recours cantonal, indépendamment du fait que le tribunal de première instance est un tribunal d'instance inférieure ou supérieure". Or l'article 6 de l'avant-projet indique que "si la valeur litigieuse atteint CHF 100'000.- au moins, le demandeur peut, avec l'accord du défendeur, porter l'action directement devant l’instance supérieure". Cette disposition semble signifier que la juridiction supérieure est toujours celle qui se prononce normalement sur appel ou sur recours. Ceci semble en contradiction avec la remarque du rapport qui indique que le tribunal de première instance peut être un tribunal inférieur ou supérieur. Cette réglementation n'est pas claire.

Art. 4

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Es erscheint nicht zwingend, Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den

unlauteren Wettbewerb einer einzigen kantonalen Instanz zuzuweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. c VE).

BE: Sowohl Art. 4 VE, der v.a. für Streitigkeiten aus Immaterialgüterrecht und ver-

wandten Gebieten ein einziges oberes Gericht im Kanton vorsieht, als auch Art. 5 VE, der die Weiterexistenz des Handelsgerichts ermöglicht, sind aus bernischer Sicht grundsätzlich zu begrüssen. Mindestens in der künftigen Botschaft zu Art. 4 Abs. 2 oder/und Art. 5 Abs. 3 VE wäre jedoch zu präzisieren, dass die Regelung der funktionellen Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Sache der Kantone ist. Dies würde es ermöglichen, den Erlass solcher Massnahmen einem Instruktionsrichter/einer Instruktionsrichterin zu übertragen.

BS: Wie in Art. 2 Abs. 1 zutreffend festgehalten wird, bestimmt das kantonale Recht

die sachliche Zuständigkeit. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb dieser Grundsatz nicht auch für die Bezeichnung desjenigen Gerichts gelten soll, das die in Art. 4 aufgezählten Streitigkeiten zu beurteilen hat. Im Kanton Basel-Stadt ist seit jeher das Zivilgericht als einziges erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen zuständig. Dies hat sich bewährt. Gerade für Kantone mit einem zentralisierten Zivilgericht für den gesamten Kanton, die kein Handelsgericht kennen, sollte die Möglichkeit, diese Instanz als einzige kantonale Instanz nach Art. 4 einzusetzen, erhalten bleiben. Von der Anforderung, dass es sich dabei um das obere Gericht handeln muss, ist deshalb abzusehen.

LU: Abs. 1c: Wir regen an, für alle UWG-Fälle zwei kantonale Instanzen vorzu-

sehen. Das geltende Bundesrecht schreibt in UWG-Streitigkeiten nicht eine einzige kantonale Instanz vor. Die Lösung mit zwei kantonalen Instanzen hat sich im Kanton Luzern bewährt und hat zudem zur Folge, dass in diesen Belangen die Rechtsweggarantie spielt. Es darf nicht vom Streitwert abhängig sein, ob dem Rechtssuchenden eine oder zwei Instanzen zur Verfügung stehen, ändert doch eine Streitwertgrenze ohnehin nichts an der Komplexität eines Falles. Zudem hängen UWG- und OR-Streitigkeiten oft eng zusammen und für letztere sind zwei Instanzen vorgesehen.

Abs. 1e: Das zu Artikel 4 Absatz 1c VE-ZPO Gesagte gilt gleichermassen.