Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 142Fedlex · Ergebnisbericht
OGZH: Anders als bei anderen Gerichtsstandsvereinbarungen werden hier keine
Formen vorausgesetzt. Wir fragen uns, ob das gerechtfertigt ist; im Interesse der Klarheit würden wir den Verweis auf die allgemeinen Formen der Prorogation begrüssen. Zur Frage, ob Einlassung möglich sein soll oder nicht, möchten wir uns nicht äussern. Je nachdem wäre es sinnvoll, auch auf VE 16 zu verweisen.
Die Streitwertgrenze von Fr. 100'000 scheint uns richtig. Es soll ein ausserordentliches Mittel bleiben.
Vorschlag für Abs. 1:
Beträgt der Streitwert mindestens Fr. 100'000, so können die Parteien vereinbaren, dass die Angelegenheit direkt von einer oberen Instanz zu beurteilen ist. Art. 15 Abs. 2 und 3 [ev.: und Art. 16] gelten sinngemäss.
In Abs. 2 erscheint uns "einschliesslich jene über vorsorgliche Massnahmen" entbehrlich.
SchKG-Vereinigung: Die Prorogation auf eine andere Instanz sollte im weiteren
Umfange zugelassen werden. Insbesondere sollte es den Parteien möglich sein, zu vereinbaren, dass an Stelle des ordentlichen Verfahrens das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommen soll.
Uni LA: Une possibilité de prétérition d’instance, pour utiliser la terminologie en
usage notamment à Fribourg, permettant aux parties qui le souhaitent de porter directement devant une juridiction cantonale supérieure certains gros litiges, peut effectivement présenter un intérêt et nécessite un ancrage dans le CPC suisse, car il s’agit d’une dérogation à la règle imposant une double instance cantonale (art. 3 AP). Il s’agit cependant d’un empiètement sur l’organisation judiciaire cantonale que n’impose aucun impératif d’application uniforme du droit matériel. Il conviendrait dès lors que l’art. 6 ne prévoie cette possibilité que sous forme d’une latitude dont les cantons seraient libres d’user ou de ne pas user.
Art. 7
Kantone / Cantons / Cantoni
ZH: Der Vorentwurf übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen über die örtliche
Zuständigkeit der Gerichte aus dem erst kürzlich in Kraft getretenen Gerichtsstandsgesetz. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Ressourcenschonung unterstützen wir dieses Vorgehen grundsätzlich. Indessen wurden die Kritik und die Hinweise de lege ferenda, die in den zahlreichen wissenschaftlichen Arbeiten zum Gerichtsstandsgesetz enthalten sind, unseres Erachtens zu wenig berücksichtigt. Wir verweisen hier beispielsweise auf das Fehlen einer Gerichtsstandsnorm für Fälle, wo eine beklagte Partei weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Basler Kommentar zum GestG, Art. 4 N. 14 ff.; für andere Fälle vgl. dort Art. 14 N. 7 und Art. 14 N. 11 sowie Homburger Kommentar zum GestG, Art. 9 N. 125). Die Stellungnahme des Zürcher Anwaltsverbandes verdient unter diesem Gesichtspunkt besondere Beachtung.