Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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HUW: Örtliche Zuständigkeit: Die Zahl der Spezialgerichtsstände ist für ein kleines Land wie die Schweiz mit einheitlichem Privatrecht, einheitlichem Verfahrensrecht und vorzüglich ausgebauten Verkehrsverbindungen viel zu gross. Spezialgerichtsstände sollen die Ausnahme bilden zu dem in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankerten Grundrecht einer jeden Person auf Beurteilung einer Zivilklage durch das Gericht an ihrem Wohnsitz (Art. 30 Abs. 2 Satz 2). Das Gerichtsstandsgesetz, das nun mehr oder weniger unverändert in die ZPO übernommen werden soll, wurde unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1874 vorbereitet, deren Art. 59 die Grenzen der Zivilgerichtsbarkeit noch auf staatspolitischer Grundlage beantwortete (vgl. dazu ERNEST ROGUIN, L'article 59 des la Constitution Fédérale. Etude critique de la jurisprudence du tribunal fédéral, Lausanne 1880, S 5-9; HANS ULRICH WALDER, Grundfragen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, unter besonderer Berücksichtigung schweizerischer Sicht ZZP 103/1990 S. 322-349; ADRIAN STAEHELIN, Aufstieg und Niedergang der Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV, in: Etudes de procédure et d'arbitrage, en honneur de Jean-François Poudret, Lausanne 1999, S. 257-276). Der Gesetzgeber ging bei dieser Aufgabe, wie vorher bei Erlass der in das Privatrecht verstreuten Gerichtsstandsbestimmungen, von der Annahme aus, Art. 59 aBV als Abgrenzungsnorm bezüglich der Gerichtsbarkeit richte sich nur an die Kantone (zu der dazu bei Erlass des nunmehr durch Art. 29 GestG ersetzten Art. 761 OR in beiden Kammern der Bundesversammlung ausgetragenen Kontroverse vgl. HANS ULRICH WALDER, Zur Geschichte der Zuständigkeitsbestimmungen im OR, in: HANS PETER/EMIL W. STARK UND PIERRE TERCIER (Hrsg.), Hundert Jahre Schweizerisches Obligationenrecht, Freiburg Schweiz 1982, S. 179-199). Das ist jetzt, selbst wenn es so war, nicht mehr der Fall, denn Art. 30 Abs. 2 über die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen steht im 1. Kapitel zum 2. Titel der Bundesverfassung, richtet sich an den Bundesgesetzgeber und verlangt von ihm die Berücksichtigung eines Grundrechts. Darüber kann nun die Gesetzgebung nicht leichtfertig hinweggehen aus irgendwelchen praktischen Gründen oder weil man ein bestimmter Gerichtsstand in eine "moderne" Zivilprozessordnung gehöre (die Aufrechterhaltung der "Gerichtsstandsgarantie" in dieser Form war denn auch ein Argument für die Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 durch Volk und Stände. Besonders wurde darauf hingewiesen, dass sie nicht, wie in Art. 59 aBV lediglich für persönliche Ansprachen, sondern für alle Zivilklagen gelte (vgl. dazu RETO ANDREA SURBER in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER (Hrsg.), Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) mit Kommentierung von Art. 30 Abs. 2 BV, Basel/Genf/München 2001, N 16 zu Art. 30 Abs. 2 BV. Umso erstaunlicher ist es, dass die neue Verfassungsbestimmung im Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission nicht mit einem Wort erwähnt wird; vgl. dazu HANS ULRICH WALDER,-RICHLI, Modernes Gerichtsstandsrecht? in: Recht im Wandel seines sozialen und technologischen Umfelds, Festschrift für Manfred Rehbinder, München/Bern 2002, S. 149-161; Bericht der Expertenkommission zu Art. 27 VE, S. 28 oben.

Immerhin lässt Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BV Ausnahmen vom genannten Grundrecht zu. Bei Auslegung dieser Bestimmung bilden jene Gerichtsstände des kantonalen Rechts, welche nach der Bundesgerichtspraxis zu Art. 59 aBV