Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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zulässig waren, einen nützlichen Anhaltspunkt, aber nicht mehr. Es handelt sich primär um:
- den Gerichtsstand am Aufenthaltsort (Art. 9 VE);
- den Gerichtsstand am Ort der Niederlassung (Art. 10 VE);
- den Gerichtsstand am Ort der konnexen Widerklage (Art. 12 VE);
- den Gerichtsstand am Ort der Vereinbarung (Art. 15 und 16 VE).
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 2 BV bereits zweifelhaft, aber seit langem im Bundesrecht verankert und durch jahrzehntelangen Gebrauch eingebürgert sind:
- der Gerichtsstand für Klagen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen (Art.
34 VE);
- der Gerichtsstand für Klagen aus Verantwortlichkeit der Organe von Kapital-
gesellschaften (Art. 37 VE).
Nicht von Art. 59 aBV betroffen, aber auch von der Materie her als Ausnahmen zu Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BV durchaus haltbar sind:
- der Gerichtsstand für Klagen aus Erbrecht (Art. 24 Abs. 1 und 2 VE);
- der Gerichtsstand für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken
(Art. 25 Abs. 1 VE);
- der Gerichtsstand für besondere Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbar-
keit (Art. 17-19, 24 Abs. 3, 39 - 41 VE).
Abzulehnen sind demgegenüber insbesondere:
- der Gerichtsstand am Erfüllungsort (Art. 27 VE);
- das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme am Ort, wo die Massnahme
vollstreckt werden soll (Art. 11 lit. b VE);
- der Gerichtsstand am Ort der Klagenhäufung (Art. 13 VE);
- der Gerichtsstand am Ort der "Hauptprozesses" bei Streitverkündung mit
Klage (Art. 14 VE; statt "Hauptprozess" müsste es übrigens heissen "Erstprozess": Mindestens für die streitberufene Partei ist der von ihr zu führende Prozess durchaus kein "Nebenprozess").
Zumindest fragwürdig, wenn auch gedeckt durch die Bundesgerichtspraxis zu Art. 59 aBV, weil nicht eine persönliche Ansprache betreffend (er findet sich denn auch im Vorentwurf unter dem Abschnitt "Sachenrecht", obwohl es bei einem Streit über den Bestand der Forderung gar nicht um Sachenrecht geht), ist der (fakultative) Gerichtsstand für Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind (Art. 26 Abs. 1 VE), am Ort der gelegenen Sache. Warum aber soll jener Schuldner, der für sein Darlehen eine Sicherheit geleistet hat, bezüglich des Grundrechts von Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BV schlechter gestellt sein als jener, der einen Blankokredit erhielt (man könnte, um ein derzeit beliebtes Modewort zu zitieren, auch gleich sagen, er werde im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert)?
Nicht in den Vorentwurf aufgenommen wurde die Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit, ein Institut, das sich gerade bei vereinheitlichtem Zivilprozessrecht als höchst nützlich zu erweisen vermöchte und hilfreicher wäre als die Prozessüberweisung nach Art. 167 VE.