Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Si suggerisce pertanto di riproporre nel CPCF gli esempi già illustrati nella LFori.

Cpv. 4: I motivi per declinare la competenza sono stati ampliati rispetto alla LForo, che prevede l'insufficiente "nesso territoriale o materiale con il foro pattuito". E' stato appunto eliminato il "territoriale o materiale", soprattutto per salvare la prassi zurighese (ZR 96 n. 53).

Il rischio è - naturalmente - quello di aprire la porta ai più variegati motivi per rifiutare la giurisdizione, nel solco di un'applicazione "à la Suisse" della nota teoria anglosassone del "forum non conveniens".

Crediamo che ciò debba essere evitato, proprio per non incorrere in eccessi di latitudine da parte delle autorità giudicanti, a scapi della necessaria sicurezza del diritto. Si propone pertanto di introdurre, come nella LFori il "nesso territoriale o materiale con il foro pattuito".

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Zur Klarstellung und um das Gesetz auch für NichtjuristInnen möglichst

lesbar zu machen, finden wir es sinnvoll, an dieser Stelle gleich wie in Art. 9 GestG die Einschränkung "Soweit es dieses Gesetz nicht anders vorsieht hinzuzufügen.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Diese Bestimmung dürfte aus verschiedenen Gründen problematisch sein:

Erstens räumt sie den Gerichten mit dieser offenen Formulierung der Ablehnungsgründe ein grosses Ermessen bezüglich der Ablehnungsbefugnis ein. Das Gericht muss zwar im Rahmen des sachgemässen Ermessens handeln. Die Gefahr besteht jedoch, dass ein Gericht seine Zuständigkeit aus sachfremden Überlegungen ablehnt. Zweitens ist zu vermerken, dass im allgemeinen internationalen Verhältnis das Gericht seine Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 IPR sowie gemäss Art. 2 Abs. 2 BZP nur unter einschränkenden Voraussetzungen ablehnen darf. Im eurointernationalen Verhältnis steht den gültig prorogierten Gerichten der Vertragsstaaten keine Ablehnungsbefugnis zu. Es scheinen keine Gründe ersichtlich, weshalb in Binnenrechtsverhältnissen eine so weitgehende Ablehnungsbefugnis eingeführt werden soll; schweizerische Parteien würden dadurch benachteiligt. Drittens erscheint es unter Abwägung der betroffenen Interessen und Grundsätze (namentlich Parteiautonomie und Gerichtsgarantie) nicht gerechtfertigt, dem Gericht eine so weitgehende Ablehnungskompetenz einzuräumen. Das Gericht sollte, wie bisher seine Zuständigkeit nur ablehnen dürfen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist (vgl. Art. 9 Abs. 3 GestG).

AVLU: Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung muss die Vereinbarung eines Gerichts-

standes schriftlich erfolgen. Hier stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung erforderlich ist, oder ob nicht vielmehr eine schriftliche Bestätigung derjenigen Partei, die auf ihren ordentlichen Gerichtsstand verzichtet, genügt.

AVZH: Abs. 1-3: Einverstanden. Die Präzisierung in Abs. 3 lit. b gegenüber dem

GestG wird begrüsst.