Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 9

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH: Es fehlt ein Gerichtsstand bei Personen ohne bekanntem Wohnsitz oder

gewöhnlichem Aufenthaltsort. Dies verstösst gegen die Justizgewährungspflicht. Es ist deshalb ein neuer Abs. 3 einzufügen.

3 Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, ist das Gericht an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.

GGD ZH: Es fehlt ein Gerichtsstand, wenn die beklagte Person weder Wohnsitz noch

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird der Justizgewährleistungsanspruch verletzt, vgl. BSK-GestG Art. 4 N 14 ff. Der Gesetzgeber des GestG und – ihm folgend – die Verfasser des Vorentwurfs orientierten sich am IPRG. Anders als beim IPRG besteht hier aber keine Notzuständigkeit i.S.v. Art. 3 IPRG.

Art. 9 Aufenthaltsort

3 Hat die beklagte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Gericht am jeweiligen Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.

OGZH: Wie schon das GestG enthält der VE eine Lücke für den Fall, dass der

Beklagte keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zweckmässigerweise wird man dann auf den letzten bekannten Aufenthalt abstellen (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger, N. 14 - 17 zu GestG 4). Das mag in der Botschaft klargestellt werden; andernfalls käme auch eine ausdrückliche Regelung in Frage, etwa analog IPRG 3 (Notzuständigkeit am Ort des Zusammenhanges).

Uni ZH: Es fehlt ein Gerichtsstand bei Personen ohne bekanntem Wohnsitz oder

gewöhnlichem Aufenthaltsort. Dies verstösst gegen die Justizgewährungspflicht. Es ist deshalb ein subsidiärer Gerichtsstand am letzten bekannten Aufenthaltsort vorzusehen.

Art. 10

Art. 11

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH:Die Zuständigkeit des Gerichts am Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme

vollstreckt werden soll, eignet sich nicht für eherechtliche Sachen, insbesondere Scheidungsverfahren. Dadurch könnten gegebenenfalls isolierte Massnahmen an verschiedenen Gerichtsständen verlangt werden. Vorsorgliche Massnahmen in solchen Verfahren kommen meist als ganzes Bündel verschiedener, aufeinander abgestimmter Anträge (Zuteilung der Obhut der Kinder, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge Kind und Ehegatte etc.) daher. Sie sollten vom Sachrichter beurteilt werden. Daher die vorgeschlagene Lösung. De lege lata wird postuliert, der Gerichtsstand am Ort der Vollstreckung stehe für Regelungsmassnahmen nicht zur Verfügung (Naegeli und Dietrich, in Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Art. 15 N 22 f. bzw. Art. 33 N 95). In der neuen CH-ZPO sollte dies klargestellt werden. Es ist deshalb folgender Abs. 2 einzufügen:

Die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen in eherechtlichen Verfahren richtet sich nach Art. 20 Abs. 1.