Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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AVZH:Der Anwendungsbereich der Bestimmung sollte durch eine einfache Streit-

wertgrenze klarer abgesteckt werden. Die Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes (SR 944.8) enthält eine solche klare Regelung in Art. 1. Danach gilt in Konsumentensachen das einfache und rasche Verfahren bzw. das kantonale Schlichtungsverfahren bis zu einem Streitwert von bis zu CHF 20'000. In diesem Bereich sollte auch der besondere Konsumentengerichtsstand gelten.

Formulierungsvorschlag Art. 28:

Bei Streitigkeiten aus Konsumentenvertrag bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken ist zuständig: [...]

FRC: La FRC salue la reprise de l’article 22 LFors.

SVV: Im Versicherungsgeschäft wird traditionellerweise zwischen dem Massen-

geschäft, dem KMU-Geschäft und dem Industriegeschäft unterschieden. Wir stellen uns damit im Lichte der Regelung von VE ZPO 28 die Frage, was unter der Definition "Konsumentenvertrag" anzusehen ist. Der Verweis auf GestG 22 (siehe Bericht zu VE ZPO p. 28) hilft jedenfalls auch nicht weiter.

Wir begrüssen eine klärende Formulierung, wonach im Versicherungsgeschäft Versicherungen für die privaten Bedürfnisse (dh. Versicherung für die Bedürfnisse als Privatperson, für jene des Haushalts und der Familie) als Konsumentenverträge im Sinne von VE ZPO 28 anzusehen sind.

SwissBanking: In diesem Zusammenhang weisen wir lediglich darauf hin, dass die

Definition des Konsumentenvertrags in Art. 28 von jener in Art. 120 IPRG und Art. 13 des LuganoÜbereinkommens abweicht, jedoch mit jener in Art. 22 Gerichtsstandgesetz übereinstimmt . Es wäre wünschenswert, diese unterschiedlichen Definitionen aufeinander abzustimmen.

Uni ZH: Der Anwendungsbereich der Bestimmung sollte durch eine einfache Streit-

wertgrenze klarer abgesteckt werden. Die Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes (SR 944.8) enthält eine solche klare Regelung in Art. 1. Danach gilt in Konsumentensachen das einfache und rasche Verfahren bzw. das kantonale Schlichtungsverfahren bis zu einem Streitwert von bis zu CHF 20'000. In diesem Bereich sollte auch der besondere Konsumentengerichtsstand gelten.

Art. 29

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Es wird mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass der Bestimmung im

Bericht eine neue Interpretation gegeben wird, obschon der Gesetzeswortlaut im Vergleich zum GestG unverändert ist.

LU: Gemäss Bericht der Expertenkommission ist der Begriff "Klagen aus Miete und

Pacht" restriktiv auszulegen, indem nur Vertragsklagen, nicht aber Begehren aus unerlaubter Handlung gemäss Artikel 41 ff. OR usw. darunter fallen sollten. Zur Klarstellung schlagen wir vor, im Gesetzestext die Formulierung "Klagen aus Miet- und Pachtvertrag" zu verwenden.

TI: A differenza dell’art. 23 LForo, nell’art. 29 AP la commissione d'esperti ha

sostituito l’autorità di conciliazione e il giudice con il tribunale.