Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Insofern ist der Verweis auf Abs. 2 unzulässig und der Absatz hätte wie folgt zu lauten:
3 Bei (vorübergehend) entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zusätzlich zum Gericht nach Abs. 1 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus dem Zeitraum der Entsendung betrifft.
swissmem: In Absatz 3 wird bei entsandten Arbeitnehmenden neben den Gerichts-
ständen von Abs. 1 und Abs. 2 auf das Gericht am Entsendeort verwiesen. Entsendungen sind grundsätzlich vorübergehend, weshalb dieser Begriff weggelassen werden könnte.
Zudem ist der Verweis auf Abs. 2 unseres Erachtens unnötig und sogar unzulässig: Der Verweis auf Arbeitnehmende, die ihre Klagen auf das Arbeitsvermittlungsgesetz stützen, erweckt den Eindruck, dass auch bei solchen Verleihverhältnissen die Entsendung zulässig ist. Damit kann nur grenzüberschreitende Entsendung gemeint sein und gerade diese ist für den Bereich der professionellen Arbeitsvermittlung gem. Arbeitsvermittlungsgesetz unzulässig. Insofern ist der Verweis auf Abs. 2 unzulässig und der Absatz hätte wie folgt zu lauten:
3 Bei (vorübergehend) entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zusätzlich zum Gericht nach Abs. 1 das Gericht am Entsendedort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus dem Zeitraum der Entsendung betrifft.
Art. 31
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Es fällt auf, dass bei den aus sozialen Gründen eingeführten Gerichtsständen
der Art. 28 bis 30 VE (Streitigkeiten aus Konsumentenvertrag, Miete und Pacht unbeweglicher Sachen und Arbeitsrecht) das Einlassungsverbot gemäss Art. 21 Abs. 1 GestG aufgehoben werden soll. Ob die unbeholfene Partei, wie der Bericht ausführt, unter anderem durch das richterliche Fragerecht (Art. 51 VE) geschützt werden kann, erscheint fraglich.
BL: Die Begründung für die Aufhebung des Einlassungsverbots (i.V.m. Art. 16)
überzeugt nicht vollumfänglich. Gerade im Anfangsstadium eines Sozialprozesses, d.h. im Zeitpunkt der Einlassung, verfügen die Parteien oft noch über keine Rechtsvertretung. Ob hier das richterliche Fragerecht und das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben eine rechtlich unerfahrene Partei genügend zu schützen vermag, ist zumindest fraglich.
TI: A differenza dell’attuale art. 21 LForo con il presente AP si prevede la possibilità
per la parte convenuta della costituzione in giudizio (Einlassung), adeguando così la legge interna al diritto europeo (CL) e prendendo spunto dall’art. 18 CL.
L’art. 31 AP permette di rinunciare ai fori speciali degli artt. 28-30 dopo l’insorgere della controversia, sia mediante costituzione in giudizio che per proroga di foro scritta.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
Grüne Partei: Wir widersetzen uns mit Entschiedenheit dem Vorhaben, das im GestG
heute vorgesehene Einlassungsverbot im Sozialprozess aufzuheben. Die Nachteile, die eine rechtsunkundige Partei dadurch erleiden würde, können