Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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lassung) crée aussi la compétence sans qu’il soit nécessaire que le défendeur (consommateur, locataire, travailleur) déclare expressément l’accepter.
MV: Die Aufhebung des Einlassungsverbotes scheint uns sinnvoll. In gewissen Fällen kann sie sich sogar zu Gunsten des Mieters auswirken, so wenn er an seinem Wohnsitz eingeklagt wird, welcher nicht (mehr) dem Ort der Mietsache entspricht (z.B. nach einem Umzug, bei einer Ferienwohnung oder bei Geschäftsräumlichkeiten).
SGB: Il est inadmissible d’admettre une prorogation de for tacite.
Il serait cynique de prétendre qu’un travailleur qui obtempère à une convocation à comparaître devant un tribunal - c'est-à-dire à une injonction de l’autorité - puisse mesurer toutes les conséquences de son acte.
Même à supposer que tous les tribunaux remplissent parfaitement leur mission d’information, en expliquant clairement au travailleur qu’il n’est pas obligé d’accepter de mener un procès devant un for autre que le for légal, on aura exposé, pour le moins, le travailleur à un déplacement inutile !
Le for de l’article 30 doit être impératif.
Uni BE: Zulässigkeit der Einlassung: Es ist eine Hinweispflicht des Gerichtes einzuarbeiten, d.h. keine Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung ohne die entsprechende Kenntnis der Partei von der Rügemöglichkeit (wichtig insbesondere im Verfahren ohne anwaltliche Vertretung).
Uni ZH: Nach Art. 21 GestG können gewisse Personenkategorien, u.a. auch die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei, nicht zum Voraus "oder durch Einlassung" auf bestimmte Gerichtsstände verzichten. Gemäss Art. 31 ZPO wird dieser Schutz gegen die unerwünschten Wirkungen einer Einlassung aufgegeben. Der Begleitbericht führt dazu aus, dadurch werde auf eine entsprechende Bevormundung der beklagten Partei verzichtet (S. 29). Ein sachlich begründbarer Schutz der wirtschaftlich schwächeren Vertragspartei darf jedoch nicht mit deren Bevormundung gleichgesetzt werden. Der Begleitbericht fügt an, vor Übertölpelung einer unbeholfenen Partei schützten die Bestimmung über das Unvermögen einer Partei (Art. 61 ZPO), das gerichtliche Fragerecht (Art. 51 ZPO) sowie auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 47 ZPO; S. 29). Diese Institute vermögen jedoch die Aufhebung des Einlassungsverbots in keiner Weise zu rechtfertigen. Das gerichtliche Fragerecht kommt in einem schriftlichen Verfahren, wie es grundsätzlich auch für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt (Art. 211 Abs. 1, Art. 237 lit. b und Art. 238 f. ZPO), zu spät: die Einlassung erfolgt bereits mit Ausführungen zur Sache in der Klageantwort. Mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben wird man nur eigentliche Missbrauchsfälle erfassen können. Die Bestimmung über das Unvermögen einer Partei schliesslich betrifft nur den Spezialfall, dass eine Partei offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Dies wird auch bei arbeitnehmenden Parteien keineswegs allgemein zutreffen, können diese doch von Verfahrenserleichterungen wie der Untersuchungsmaxime (Art. 240 Abs. 1 lit. b ZPO) oder der Formularpflicht (Art. 236 ZPO) profitieren. Eine gewisse Überzeugungskraft hat einzig der Hinweis, die gleiche Regelung finde sich auch im euro-internationalen Verhältnis (Art. 18 LugÜ; Begleitbericht S. 29). Anpassungen des inländischen an internationales Recht sollten jedoch grundsätzlich nur stattfinden, wenn dieses sachgerechter ist, was sich im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der