Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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fiable, soit on lui refuse cette possibilité. Vu le caractère souple de la procédure proposée d’une manière générale par l’avant-projet, il nous paraît que le juge doit être libre d’ordonner des preuves d’office, mais avec réserve dans les causes soumises à la maxime des débats. En aucun cas en revanche une partie pourrait lui reprocher de n’avoir pas fait usage de ce droit.
Art. 51
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Diese Bestimmung soll - soweit überhaupt notwendig - zur Beseitigung von
Unklarheiten im Behauptungsverfahren dienen und nicht um lückenhafte Beweisangebote zu schliessen. Den Parteien darf die Verantwortung für die Prozessführung nicht abgenommen werden. Das richterliche Fragerecht darf nicht zu einer Verwässerung der Verhandlungsmaxime führen. Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung nicht eher unter dem Titel "Richterliche Fürsorgepflicht" zu regeln wäre.
AR: Das Fragerecht darf sich nicht auf unvollständige Vorbringen beziehen. Es ist
auf unklare, widersprüchliche oder unbestimmte Vorbringen zu beschränken, wenn damit – was zu begrüssen ist – lediglich Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden soll (Bericht, S. 34). Alles andere verträgt sich nicht mit der – jedenfalls im ordentlichen Verfahren uneingeschränkt durchzuziehenden – Verhandlungsmaxime; im vereinfachten Verfahren kann eine Einschränkung des Grundsatzes eher hingenommen werden (Art. 240 Abs. 2 VE).
BS: Insbesondere gegenüber anwaltlich nicht vertretenen Parteien besteht nach
bewährter Praxis der Basler Gerichte eine richterliche Fragekompetenz, die nach pflichtgemässem Ermessen auszuüben ist. Sollte die Expertenkommission ebenfalls der Auffassung sein, dass das richterliche Fragerecht nicht einfach dem Belieben des Gerichts ausgesetzt sein kann, sondern dort, wo es sich aufdrängt, auch ausgeübt werden muss, so fragt sich, ob die Formulierung der vorgeschlagenen Bestimmung dieser Interpretation gerecht wird, und nicht eher von einer gerichtlichen Fragepflicht die Rede sein sollte.
LU: Die vorgeschlagene Formulierung, welche dem Gericht ein Fragerecht auch bei
unvollständigen oder unbestimmten Parteivorbringen einräumt, verlässt die Verhandlungsmaxime – das grundlegende Prinzip des Zivilprozessrechts - zu sehr in Richtung der Untersuchungsmaxime. Wir schlagen in analoger Anwendung von § 59 ZPO/LU vor, das gerichtliche Fragerecht auf unklare Vorbringen zu beschränken.
SG: Das Fragerecht darf sich nicht auf unvollständige Vorbringen beziehen. Es ist
auf unklare, widersprüchliche oder unbestimmte Vorbringen zu beschränken, wenn damit – was zu begrüssen ist – lediglich Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden soll (Bericht, S. 34). Alles andere verträgt sich nicht mit der – jedenfalls im ordentlichen Verfahren uneingeschränkt durchzuziehenden – Verhandlungsmaxime; im vereinfachten Verfahren kann eine Einschränkung des Grundsatzes eher hingenommen werden (Art. 240 Abs. 2).
SH: Die Kann-Regelung ist ungenügend, auch wenn die Verhandlungsmaxime gilt.
Vielmehr ist eine Fragepflicht vorzusehen. Diese ergibt sich besonders gegenüber unbeholfenen oder nicht vertretenen Parteien schon aus der Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Beispiel: Art. 174 Abs. 1 ZPO SH).