Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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entwurf der Expertenkommission wird diesen Anforderungen grundsätzlich gerecht.

Der Vorentwurf überlässt die Gerichtsorganisation der Autonomie der Kantone. Auch über die Auswahl der Richterinnen und Richter äussert er sich nicht. Damit bleibt auch die Besetzung der Gerichte mit Laienrichterinnen und Laienrichtern nach wie vor möglich. Das ist zu begrüssen. In kleinen Kantonen wie dem Kanton Obwalden wäre eine Besetzung der Gerichte ausschliesslich mit Berufsrichtern praktisch nicht zu realisieren. Im Übrigen hat sich im Kanton Obwalden das System der Besetzung der Gerichte mit einem professionellen Präsidenten und professionellen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie Laienrichterinnen und Laienrichtern bewährt. Es besteht keine Veranlassung, davon abzurücken.

Im Ergebnis stimmen wir dem Vorentwurf der Expertenkommission zu. Wir begrüssen grundsätzlich die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts durch Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung. Es kann festgestellt werden, dass der Vorentwurf bereits ausgereift ist und als Grundlage für die Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung dienen kann; die Expertenkommission hat gute Arbeit geleistet. Die nachfolgende Stellungnahme betrifft deshalb im Wesentlichen Detailpunkte.

SG: Wir stimmen dem Entwurf grundsätzlich zu.

SH: Die angestrebte Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts begrüssen wir. Der

über weite Strecken ausgereifte Entwurf bildet eine gute Grundlage dazu. Wir danken der Expertenkommission für ihre Arbeit.

SO: Wir begrüssen die Schaffung einer Schweizerischen Zivilprozessordnung und

sind erfreut darüber, dass das alte Postulat der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts realisiert wird. Der Vorentwurf ist praxisorientiert konzipiert sowie griffig und knapp formuliert. Es handelt sich um eine moderne Kodifikation, bei welcher auch die Systematik überzeugt. Aus Solothurnischer Sicht enthält er neben neuen Elementen auch viel Vertrautes. Mit der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts kann nun der Freizügigkeit der Anwaltschaft auch faktisch zum Durchbruch verholfen werden.

TG: Das Ziel der Vereinheitlichung der kantonalen Zivilprozessgesetze entspricht

Art. 122 Abs. 1 der mit Beschluss vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz geänderten Bundesverfassung (BV; SR 101), welche in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 angenommen worden ist. Mit dem vorliegenden Entwurf einer ZPO wird diesem verfassungsrechtlichen Auftrag nach Auffassung des Regierungsrates entsprochen, weshalb wir damit weitgehend einverstanden sind.

UR: Der von der Expertenkommission ausgearbeitete Vorentwurf für eine Schweize-

rische Zivilprozessordnung übernimmt die anerkannten Grundsätze und viele bewährte Rechtsinstitute aus den kantonalen Zivilprozessgesetzen, ohne jedoch eine bestimmte Zivilprozessordnung als Vorbild zu nehmen. In organisatorischer Hinsicht, aber auch mit Blick auf die geltende kantonale Gesetzgebung, betrachten wir die entworfene EZPO grundsätzlich als einen gelungenen Wurf. Insbesondere erachten wir die Leitlinien des Vorentwurfs als richtig. Zweckmässig erscheint uns die Lösung, die Autonomie der Kantone zu wahren, soweit es darum geht, die Gerichtsorganisation aufzubauen. Die urnerische Gerichtsorganisation vermöchte im Rahmen der EZPO sehr wohl zu bestehen.