Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 782Fedlex · Ergebnisbericht
Recht zur Vernehmlassung zustehen muss und dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt, wenn der angefochtene Entscheid neu gefasst wird.
Erläuterung und Berichtigung sollen auf die Bereinigung mangelhafter Formulierungen. beschränkt sein (Bericht, zu Art. 324, S. 151). Das entspricht wohl auch Lehre und Rechtprechung. Allerdings kann es in der Praxis vorkommen, dass einem Gericht ein materiell derart offensichtlicher Fehler unterläuft, dass dessen unkomplizierte Korrektur wünschbar wäre. Von daher gesehen ist - freilich beschränkt auf Nebenpunkte - anzuregen, ausnahmsweise auch eine materielle Korrektur zu ermöglichen, ohne dass gleich eine nächsthöhere Instanz bemüht werden muss.
TI: L’AP non specifica il termine entro il quale si deve presentare l’istanza d’interpretazione, rispettivamente di rettifica, e neppure se l’istanza sospende i termini di ricorso.
Il fatto che il cpv. 1 menzioni quale unica condizione che "nel frattempo la decisione non sia ancora stata eseguita" significa (secondo il rapporto degli esperti) che l'interpretazione può essere chiesta anche di una sentenza cresciuta in giudicato, ma non ancora eseguita.
Quanto ai termini di ricorso, sembrerebbe dalla lettura del cpv. 3 che l'emanazione della nuova decisione riapre i termini di ricorso.
Si tratta di una soluzione criticabile. Meglio sarebbe che il termine di ricorso resti sospeso, almeno per quei dispositivi di cui è chiesta la rettificazione o l'interpretazione. Soltanto così la parte potrà adeguatamente ricorrere, disponendo appunto di una sentenza interpretata, rispettivamente rettificata.
Infine, siccome "interpretazione" e "rettificazione" sono due animali differenti, si propone di prevedere nella Legge due articoli distinti.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren: Dabei handelt es sich nicht um eigentliche Rechtsmittel. Man hätte daher mit Vorteil die Bezeichnung "Rechtsbehelf" wählen sollen und vielleicht auch einen eigenen Titel einführen. Beispielsweise gelten nach der Stellung und der Bezeichnung des Art. 324 für das Berichtigungsverfahren die Regeln des Appellationsverfahrens (vgl. Art. 287), was wohl nicht sachgerecht ist.
Der VE zählt die Erläuterungs- und Berichtigungsgründe abschliessen auf. Die ZPO BS ist da offener (vgl. § 168 ZPO BS: "Differenzen über Sinn und Tragweite des Urteils").
Im Ergebnis dürften beide Lösungen auf das Gleiche hinauslaufen, obschon abschliessende Aufzählungen erfahrungsgemäss zu "strapazierten Subsumptionen" führen, da die Praxis freilich nicht stehen bleiben wird.
Erfreulich ist jedenfalls, dass nach dem VE alle Entscheide und prozessleitenden Verfügungen der Berichtigung und Erläuterung unterliegen.
Bleibt anzumerken, dass eine Berichtigung schon vor der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens möglich ist, was der Wortlaut von § 168 ZPO BS anders sieht, in der Sache aber richtig ist.
AVZH: Es stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dass den Parteien bei Berichtigung eines Entscheids zufolge eines Redaktions- oder Rechnungsfehlers des