Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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verwirklichen und dieses basiert auf dem Grundgedanken der Privatautonomie. Dass damit kein Missbrauch getrieben wird, ergibt sich zum einen daraus, dass im Bereich des sozialen Privatrechts inklusive der Konsumentenstreitigkeiten die öffentliche Urkunde nicht zulässig sein soll und zum anderen aus der Belehrungspflicht des Notars, welcher den Schuldner auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen muss.

Nicht richtig ist es, gegen die öffentliche Urkunde in das Feld zu führen, sie sei unsozial, weil dem Schuldner damit Verteidigungsmöglichkeiten genommen werden. Die lange Verfahrensdauer im schweizerischen Vollstreckungsrecht hat ihre Ursachen nicht darin, dass der Gesetzgeber dem Schuldner möglichst lange Zahlungsfristen setzen wollte (so beträgt z.B. die Zahlungsfrist in einem Zahlungsbefehl nur 20 Tage, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), sondern dass die notwendigen gerichtlichen Verfahren, welche den Rechtsschutz des Schuldner sichern sollen, (zu) lange dauern. Es ist sinnvoll, diese gerichtlichen Verfahren abzukürzen, wenn der Schuldner, aufgeklärt durch einen Notaren, erklärt hat, zum Teil hierauf zu verzichten.

Schweizerische öffentliche Urkunden sollten unter dem Lugano Übereinkommen im Ausland vollstreckt werden können, wie wir ausländische Urkunden in der Schweiz vollstrecken müssen.

Schliesslich ermöglicht die vollstreckbare öffentliche Urkunde auch eine qualifizierte Vollstreckung von Leistungspflichten, die nicht auf Geldzahlungen gehen, da hierfür die provisorische Rechtsöffnung nicht zur Verfügung steht.

2. Der Vorschlag des Vorentwurfes ist nicht kompatibel mit dem System unseres Zwangsvollstreckungsrechts

Öffentliche Urkunden dürfen nicht besser gestellt werden als Urteile.

3. Die definitive Rechtsöffnung ist bei der Vollstreckung von Urteilen beizubehalten

Unser System hat sich seit 1889 bewährt und ist in der Bevölkerung weitherum akzeptiert.

Ansonsten müssten sämtliche Fragen, die heute bei einer definitiven Rechtsöffnung entschieden werden, bei Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung resp. die Konkursandrohung und die Verwertung im Pfandverwertungsverfahren beurteilt werden. Es würde somit bloss eine Verschiebung der Fälle vom Rechtsöffnungsrichter zur Aufsichtsbehörde geben.

Schliesslich hat jeder Gläubiger die Möglichkeit, bevor er einen Prozess beginnt, eine Betreibung einzuleiten und dann, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, im materiellen Prozess gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, womit sich eine separate Rechtsöffnung erübrigt (Art. 79 SchKG).

4. Bei Zivilurteilen sollte die Position des Gläubigers verstärkt werden

Auf Grund des Lugano-Übereinkommen kann bei einem ausländischen Urteil unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Exequaturentscheid, welcher ohne Anhöhrung des Schuldners erfolgt (Art. 34 LugÜ) der Gläubiger Sicherungsmassnahmen verlangen (Art. 39 Abs. 2 LugÜ). Dadurch werden bei einer Voll-