Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AVLU: Gemäss Abs. 2 des Vorentwurfs soll das Vollstreckungsgericht nur bei sofor-
tiger Beweisbarkeit über die Höhe des anstelle der geschuldeten Leistung geschuldeten Schadenersatzes oder der Geldleistung entscheiden. In den andern Fällen wäre demnach das ordentliche Gericht für diesen Entscheid zuständig. Dies verhindert eine zügige Vollstreckung von Entscheiden. Die Regelung von § 297 Abs. 2 der Luzerner ZPO, wonach der Vollstreckungsrichter den Schadenersatz festsetzt, nachdem er die Gegenpartei angehört und die erforderlichen Beweise erhoben hat, hat sich in der Praxis bewährt. Wir schlagen daher vor, Art. 334 Abs. 2 wie folgt zu formulieren:
2 Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Höhe des entsprechenden Betrages, nachdem es die Gegenpartei angehört und die erforderlichen Beweise erhoben hat.
AVZH: Es gelten sinngemäss die Bemerkungen zu Art. 331.
Vorschlag Art. 334 Abs. 2: streichen
Uni NE: L’article 334 prévoit que la partie qui a obtenu gain de cause peut réclamer
des dommages et intérêts en plus des prestations dues. Quel est le fondement de ces dommages et intérêts ? Sont-ils indépendants de toute faute comme en matière de mesures provisoires ? Le rapport est extrêmement succinct sur ce point. L’alinéa 2 s’applique-t-il dans les deux hypothèses visées par le premier alinéa ? Ces éléments ne sont pas précisés clairement dans le rapport.
Art. 335
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
FRC: Pour la FRC, la confiscation devrait également être possible dans les cas
portant sur la sécurité des produits.
suisa: Die systematische Einordnung der Einziehung in den Bestimmungen über die
Vollstreckung ist unseres Erachtens unbefriedigend. Die Einziehung ist nicht eine blosse Vollstreckungsmassnahme, sondern stellt einen selbständigen Klageanspruch dar, welcher der von einer Schutzrechtsverletzung betroffenen Person zusteht; dementsprechend sind heute die einschlägigen Bestimmungen in den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen ausgestaltet. Zudem haben die Voraussetzungen der Anordnung einer Einziehung einen engen Zusammenhang mit dem materiellen Recht, weshalb über die Einziehung im Prinzip vom Gericht des Hauptverfahrens und nicht vom Vollstreckungsrichter entschieden werden sollte. An letzterem ist es, – soweit notwendig – über die Modalitäten der Einziehung zu befinden (Verfahren, zuständige Behörde usw.).
Aus diesen Gründen treten wir dafür ein, die Einziehung entweder im 5. Titel des 1. Teils der ZPO oder in den neu gefassten Katalogen der "Ansprüche" in den einzelnen Gesetzen des geistigen Eigentums (z.B. Anhang Ziff. 7: Art. 63 nURG usw.) zu regeln und sie allenfalls im Katalog der Massnahmen von Art. 332 Absatz 1 nochmals zu erwähnen.