Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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geradezu zum Missbrauch einladen. Ansprüche von Konsumenten und solche, die im vereinfachten Verfahren zu verfolgen sind, sind zwar vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dennoch ist zu befürchten, dass sich vor allem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und schwächere Wirtschaftsparteien in Zukunft dem Druck mächtiger Vetragsparteien werden beugen müssen. Es muss nämlich angenommen werden, dass etwa die Banken kaum mehr Kredit an kleinere Kunden erteilen werden, sollte sich der Schuldner nicht der sofortigen Vollstreckung unterwerfen (vgl. Isaak Meier / Diana Mürner, Stolpersteine in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, SJZ 99, Nr. 23, S. 597). Wir befürchten mit Meier / Mürner ebenfalls, dass auch andere marktmächtige Vertragspartner aus den Bereichen Dienstleistungen und Energie sich des neuen Instituts in einer Weise bedienen werden, welche den Nachfragern keine Ausweichmöglichkeit offenlässt. Wir lehnen somit dieses neue Institut entschieden ab.

SZ: Die Bevorzugung von öffentlichen Vollstreckungsurkunden gegenüber Urteilen

ist nicht gerechtfertigt. Hingegen erscheint es richtig, die Besserstellung von ausländischen gegenüber inländischen Urkunden zu beseitigen, wobei die Vollstreckungsklausel im Kreditbereich ausgeschlossen werden sollte.

TI: Con l’introduzione dell’esecuzione diretta di documenti pubblici la Commissione

peritale ha voluto allinearsi al sistema europeo e quindi anche alla Convenzione di Lugano (art. 50).

In sostanza il documento pubblico viene parificato ad una decisione cresciuta in giudicato e di conseguenza ne è facilitata l’esecuzione. Tuttavia la citata procedura semplificata non è applicabile alle procedure a carattere sociale.

VS: Articles 337 - 343: Nous sommes d'avis qu'il convient de biffer les dispositions

sur l'exécution des titres authentiques.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Wir stehen der Einführung dieses für die Schweiz neuen Rechtsinsti-

tuts zurückhaltend gegenüber: Nachdem vorgesehen ist, den sog. schnellen Rechtsschutz in klaren Fällen in die ZPO einzuführen (vgl. oben, Art. 266/267), scheint uns kein zwingender Bedarf für die Umgehung des Gerichtsverfahrens gegeben. Auf jeden Fall darf – sollten die Artikel 337 ff. tatsächlich in die ZPO Eingang finden – auch bei Anerkennung der unmittelbaren Vollstreckung in der öffentlichen Urkunde durch den oder die SchuldnerIn i.S. von Art. 338 lit. d in keinem Fall vom Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 340 abgesehen werden, wie dies jedoch offenbar schon von verschiedener Seite gefordert wurde.

Als Folge unserer Forderung, für Streitigkeiten aus Konsumentenvertrag (unabhängig von ihrem Streitwert) ebenfalls das vereinfachte Verfahren vorzusehen (vgl. Bemerkungen zu Art. 237), kann der Ausnahmekatalog in Art. 337 Abs. 2 entsprechend vereinfacht werden.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Es ist zu begrüssen, dass neu auch in der Schweiz die Vollstreckung schwei-

zerischer öffentlicher Urkunden ausdrücklich geregelt und somit die Selbstdiskriminierung der Schweiz gegenüber jenen ausländischen Staaten behoben wird, die dem Lugano-Übereinkommen beigetreten sind.