Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 336

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der französische Titel "recours de tiers" ist – entsprechend dem deutschen Titel

– zu ändern in "recours", da der Artikel nicht nur Rechtsmittel Dritter zum Gegenstand hat.

TI: Per motivi di chiarezza sistematica occorre aggiungere un nuovo capoverso 1:

Contro le misure d’esecuzione è proponibile il reclamo.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Gesetzestechnisch erscheint uns nicht überzeugend, dass hier nur die

Rekursmöglichkeit Dritter erwähnt wird. Der Übersichtlichkeit halber sollte aufgeführt werden, dass gegen Anordnungen des Vollstreckungsgerichts stets der Rekurs zulässig ist und dieser keine aufschiebende Wirkung hat.

Art. 337

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Art. 337 ff.: Bei den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden gemäss den Art. 337

ff. fehlen uns die Grundlagen zur Beurteilung der Folgen dieser Regelung. Es stellt sich auch die Frage, ob in der Schweiz eine solche Regelung tatsächlich nötig ist. Zu befürchten ist beispielsweise, dass kleine und mittlere Unternehmen durch diese Regelung unter Druck gerieten, indem Banken bei der Kreditvergabe sogleich die Anerkennung der unmittelbaren Vollstreckung in einer Urkunde verlangen würden.

LU: Die vorgeschlagene Regelung ist für das SchKG bedeutend und hat zur Folge,

dass öffentlich beurkundete Sachverhalte schneller und einfacher zu vollstrecken sind als ein Urteil (vgl. Art. 341 VE-ZPO). Dies ist unseres Erachtens nicht unproblematisch. Wir anerkennen zwar, dass diesbezüglich im SchKG ein gewisses Bedürfnis besteht. Dennoch müsste darüber besser im Rahmen der Revision des SchKG befunden und dann allenfalls das Vollstreckungsrecht entsprechend angepasst werden.

OW: Die Einführung der Vollstreckung öffentlicher Urkunden im Sinne von Art. 337 ff.

ist zu begrüssen, zumal damit eine Vereinfachung der Verfahren und eine Entlastung der Gerichte erreicht wird. Allein es ist eine rechtspolitische Frage, ob eine rigorosere Vollstreckung wünschbar ist oder nicht. Es ist denkbar, dass Anbieter mit einer gewissen Marktbeherrschung die Erklärung nach Art. 338 lit. d routinemässig in die öffentliche Urkunde aufnehmen lassen, wodurch eventuell die Schutzwirkung dieser Voraussetzung unterlaufen wird. Möglicherweise bedarf dies noch einer vertieften Betrachtung.

SH: Die vorgeschlagene Lösung ist massvoll und praktikabel. Sie schafft ein Instru-

ment, welches die meisten andern europäischen Staaten schon lange kennen. Die Betreibungsämter und die Gerichte werden entlastet.

SO: Dem Schuldner bleibt zur Abwendung dieses Schnellverfahrens nur die Mög-

lichkeit einer Feststellungsklage auf Nichtbestand der Forderung. Dies bedeutet eine wesentliche Verschlechterung der Stellung eines Schuldners im Verfahren (Umkehrung der Klägerrolle). Die vollstreckbare öffentliche Urkunde würde