Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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3. Teil BZPO. Zwei Änderungen gegenüber Art. 15 Konkordat erscheinen jedoch als angezeigt:
a) Art. 15 Absatz 2 Konkordat erklärt auf die Ablehnung des Sekretärs die Artikel 18- 20 für anwendbar, nicht auch Art. 21, der die Entscheidung über ein Ausstandsbegehren durch das Gericht vorsieht. Demgemäss ist in der Lehre umstritten, ob die Entscheidung über das Ablehnungsbegehren durch das Schiedsgericht selbst oder durch das Staatsgericht erfolgen soll. Hier erscheint es als sinnvoll, nicht nur dieselben materiellen Voraussetzungen, sondern auch dasselbe Verfahren für den Sekretär wie für einen Schiedsrichter vorzusehen.
b) Ebenso streitig ist die Frage der Abberufung: während teils eine Anwendung von Art. 22 Konkordat befürwortet wird (z.B. Poudret, in Lalive-Poudret-Reymond, Le droit de l'arbitrage, Art. 15.1), wird von anderer Seite Art. 404 OR angewandt (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl. 1993, § 27 III 5). Auch hier erscheint eine Entscheidung der Streitfrage durch gesetzliche Regelung als angebracht.
Art. 14 Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer durch Vereinbarung der Parteien oder auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des in Artikel 3 vorgesehenen Gerichts jeweils um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
Konkordat: Art. 16
IPRG: -
Modellgesetz: -
Art. 14 (Amtsdauer)
a) Zahlreiche Rechtsordnungen (z.B. Art. 820 der italienischen ZPO) und Schiedsordnungen (z.B. Art. 24 ICC-Schiedsgerichtsordnung) kennen Fristen für das Schiedsgericht zum Erlass einer Entscheidung. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das Schiedsgericht ohne Mandat entschieden und macht sich schadenersatzpflichtig bzw. kann der Schiedsspruch, weil ohne Rechtsgrundlage, aufgehoben werden. Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung, d.h. die Übernahme von Art. 16 Konkordat, als Absatz 1 ist deshalb sinnvoll.
b) Andererseits muss dafür Sorge getragen werden, dass in begründeten Fällen eine Verlängerung einer solchen gesetzten Frist möglich ist. Dass die Parteien selbst die Frist verlängern können (Art. 14 Abs. 2 1. Alt.), ergibt sich schon aus dem Vorrang der Privatautonomie. Aber auch gegen den Willen einer Partei muss eine solche Verlängerung möglich sein, dann allerdings nur durch das zuständige staatliche Gericht (Absatz 2 2. Alt.).