Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Art. 15 Ablehnung eines Schiedsrichters
1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:
a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
b. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Bestellung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.
Konkordat: Art. 18
IPRG: Art. 180
Modellgesetz: Art. 12
Art. 15 (Ablehnung eines Schiedsrichters)
Art. 15 betrifft die Ablehnungsgründe, Art. 17 das Ablehnungsverfahren.
a) Art. 18 Abs. 1 Konkordat nimmt auf die Gründe Bezug, aus denen ein Richter am Bundesgericht seinen Ausstand nehmen muss bzw. abgelehnt werden kann (Artt. 22, 23 OG). Diese "Referenzlösung" ist zum einen umständlich, weil dadurch erst in einem anderen Regelwerk die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgesucht werden müssen. Zum anderen begründen die Tatbestände von Artt. 22 und 23 natürlich "berechtigte Zweifel" an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des (Schieds-)Richters, weshalb es sachlich keinen Unterschied bedeutet, wenn man auf Details verzichtet und sich auf eine Generalklausel beschränkt. Entsprechend Art. 12 Abs. 2 Modellgesetz stellt deshalb der Entwurf in Absatz 1 nur auf die Kriterien der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (lit. b) sowie darauf ab, dass der Schiedsrichter die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (lit. a).
b) Sowohl Art. 18 Abs. 1 Konkordat als auch Art. 180 Abs. 1 (lit. a und b) IPRG differenzieren zwischen unter den Parteien vereinbarten Anforderungen "in der Schiedsabrede" (so das Konkordat) und "in der von ihnen vereinbarten Verfahrensordnung" (so das IPRG). Dies ist unnötig: In beiden Fällen handelt es sich darum, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, seien diese Voraussetzungen durch direkte oder durch indirekte ("Schiedsordnung" bzw. "Verfahrensordnung") Vereinbarung aufgestellt worden. Der Entwurf übernimmt somit lit. a und lit. c von Art. 180 Abs. 1 IPRG, verzichtet aber auf die Übernahme von lit. b. Damit hat man einerseits den gleichen Wortlaut wie in Art. 180 Abs. 1 IPRG (und erleichtert somit die Benutzung), entschlackt ihn aber um die redundante Bestimmung von dessen lit. b.
c) Erweitert wurde Art. 15 Abs. 1 lit. b gegenüber Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG indessen um den Begriff der Unparteilichkeit: Nicht nur Zweifel an der "Unabhängigkeit" des Schiedsrichters, sondern auch solche an seiner "Unparteilichkeit" sollen zur Ablehnung berechtigen.
Zwar hat sich der Schweizer Gesetzgeber des IPRG, dem Beispiel von (heute:) Art. 7 Abs. 1 ICC-Schiedsgerichtsordnung folgend, bewusst für den Begriff der Unabhängigkeit entschieden, anstatt der Unparteilichkeit oder der Anwendung beider