Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/23: Totalrevision der Tabakverordnung · 40 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Totalrevision Tabakverordnung
Meldepflicht (Art. 9)
Die Meldepflicht für Schad- und Zusatzstoffe für wird von allen sich dazu äussernden Kantonen sowie von den Gesundheits- und Konsumentenorganisationen begrüsst; sie sei nötig, um Raucherinnen und Raucher über das Produkt zu informieren. Die Tabakindustrie hingegen befürchtet, dass dadurch der Schutz der Markenrezepturen nicht mehr garantiert sei; sie schlägt ein anderes Format für die einzureichenden Daten vor. Die FDP, die SVP sowie eine Mehrheit der Wirtschaftsverbände und der Organisationen des Tabakhandels sprechen sich ebenfalls für die Wahrung des Produktionsgeheimnisses aus.
Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (Art. 11-14)
Der Ausbau der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und die Angleichung an internationale Bestimmungen, insbesondere an das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums (WHO-Tabakrahmenkonvention), sind unbestritten. Die GPS und die Gesundheitsorganisationen fordern eine weitere Vergrösserung der Warnhinweise auf über 50% der Breitseiten der Zigarettenpackungen. Demgegenüber empfinden die Tabakproduzenten, Organisationen des Tabakhandels und Wirtschaftsorganisationen die Minimalbestimmungen von 30% gemäss WHO-Tabakrahmenkonvention als ausreichend.
Verwendung von Farbfotografien (Art. 11)
Die Möglichkeit, Farbfotos zur Darstellung der Folgen des Tabakkonsums einzuführen, wird von den Kantonen und Gesundheitsorganisationen begrüsst. Die Zigarettenindustrie möchte die Kompetenz für die Einführung der Fotos an den Bundesrat delegieren und vor der Einführung konsultiert werden. Die FDP, Verbände des Tabakhandels und Wirtschaftsorganisationen empfinden diese Massnahme als unverhältnismässig und lehnen sie ab.
Verbot von Begriffen, die eine geringere Schädlichkeit vortäuschen (Art. 16)
Das Verbot von Begriffen wie „light“ und „mild“, die eine geringere Schädlichkeit eines Tabakproduktes vortäuschen, wird von den Kantonen sowie den Gesundheits-, Konsumentenschutz- und Jugendorganisationen ausdrücklich begrüsst. Sie verlangen diese Begriffe nicht nur auf den Packungen, sondern auch in der Werbung und für Promotionsartikel zu verbieten. Die FDP, die LPS, Wirtschaftsorganisationen sowie Tabakwarenproduzenten und Verbände des Tabakhandels sprechen sich für die Beibehaltung dieser Begriffe aus, sofern sie sich ausdrücklich auf den Geschmack beziehen.
Übergangsbestimmungen (Art. 20)
Die Übergangsfrist von einem Jahr wird von den Tabakproduzenten, den Wirtschaftsverbänden sowie von den Tabakhandelsverbänden als zu kurz beurteilt. Sie fordern eine Übergangsfrist von drei Jahren wie in der geltenden Tabakverordnung.
Weitergehende Forderungen
Diverse Kantone und Gesundheitsorganisationen fordern eine griffigere gesetzliche Grundlage, um weitere dringend notwendige Präventionsanliegen umsetzen zu können. Insbesondere sollen der Schutz vor dem Passivrauchen verbessert, Werbeeinschränkungen oder -verbote umgesetzt sowie ein Verkaufsverbot für Tabakprodukte an Jugendliche eingeführt werden. Diese Gesetzesrevisionen seien auch nötig für die verlangte Ratifizierung der WHO-Tabakrahmenkonvention durch die Schweiz. Während einige fordern, dies solle durch die Revision des Lebensmittelgesetzes erreicht werden, sprechen sich andere für die Schaffung eines Tabakgesetzes aus. Die Zigarettenproduzenten verlangen zusätzliche Bestimmungen über die