Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

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Selbstverständlich ist es korrekt und wichtig, auch die Mediatorinnen und Mediatoren von der Mitwirkungspflicht auszunehmen (Art. 29 Abs. 1 Ziff. 2). Auf Grund der besonderen Vertrauensstellung, die der Ombudsperson in jenen Kantonen, die sie – wie in unserem Kanton

– institutionalisiert haben, zukommt, sollte diese ebenfalls nicht der Mitwirkungspflicht unterliegen. Aber auch Therapeutinnen und Therapeuten unterstützen und begleiten im Rahmen einer Psychotherapie die betroffenen Personen oft intensiv und bauen mit den Klientinnen und Klienten ein Vertrauensverhältnis auf, weshalb es sachgerecht ist, auch diese Berufsgruppe von der Mitwirkungspflicht auszunehmen. Wir beantragen daher, Art. 29 Abs. 1 Ziff. 2 entsprechend zu ergänzen.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici:

SP: A quelle référence légale définissant le terme "médiateur" le présent

chiffre fait-il référence ?

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

SAV: Warum werden die Verteidiger zusätzlich zu den Rechtsanwälten

erwähnt? Es sollten die Begriffe des BFGA verwendet werden.

Uni NE: Nous souhaiterions que la formulation de l'article 321 CP soit reprise

de manière totale. En outre, le titre de médiateur n'étant pas à l'heure actuelle protégé, il nous semble peu opportun de mentionner cette profession dans le cadre de l'article 29. Certaines personnes pourraient en effet s'intituler médiateurs sans qu'elles ne le soient afin d'échapper à l'obligation de collaborer.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Kantone / Cantons / Cantoni:

GR: Streichen

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

Uni NE: Aufnahme des gesamten Artikels 321 StGB

Abs. 2 / al. 2 / cpv. 2

Kantone / Cantons / Cantoni:

AG: Art. 29 Abs. 2 VE VKE ist zu präzisieren. Wird eine eidgenössische

Auskunftspflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 3 StGB statuiert, entfällt eine Berufsgeheimnisentbindung durch die vorgesetzte Behörde zwingend. Für die Durchsetzung einer derartigen Pflicht müssten die bestehenden kantonalen bzw. künftigen eidgenössischen Bestimmungen zum Zivil- und Strafprozess damit in Einklang gebracht werden. Generell ist bei der Prüfung einer Mitwirkungspflicht der Ärzteschaft zu bedenken, dass es sich um einen gravierenden Eingriff ins Berufsgeheimnis handelt und damit besonders schützenswerte Gesundheitsdaten der Patienten tangiert werden.