Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

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bei der Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 30 VE VKE um die Bestellung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin, wie dies der Begleitbericht auf Seite 23 zu sein scheint (Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung), oder handelt es sich "nur" um eine Vertrauensperson, also eine in "fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" gemäss Art. 254 VE Zivilprozessordnung (ZPO)? Generell ist entschieden abzulehnen, dass in der Praxis stets ausschliesslich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beigeordnet werden müssen.

SH: Abzulehnen ist die Einsetzung von Rechtsanwälten in allen Fällen,

um eine Kos-tenflut zu vermeiden. Jedoch sollte der Beistand/die Beiständin das Verfahren verstehen.

TI: Non è ben chiara la funzione del curatore (artt. 30 e 40) nella proce-

dura ed in particolare in cosa si differenzia rispetto all'istituto del patrocinatore d'ufficio col beneficio dell'assistenza giudiziaria. Nel rapporto commissionale la figura del curatore è infatti identificata ad un avvocato la cui retribuzione è posta a carico dell'ente pubblico. Bisogna pertanto distinguere meglio i due istituti.

ZG: Der rechtliche Charakter dieser Verfahrensbeistandschaft ist zu klä-

ren und insbesondere von der Rechtsverbeiständung im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege abzugrenzen. Wir schlagen vor, eine Formulierung analog zu Art. 147 ZGB zu wählen, wonach als Beistand eine "in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" beigezogen wird. Generell ist abzulehnen, in der Praxis nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beizuziehen. Dies hätte unverhältnismässig hohe finanzielle Auswirkungen, sowohl für das Gemeinwesen als auch für die Betroffenen.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

DJS: Die fehlende Regelung der Vertretung des Kindes im Kindesschutz-

verfahren ist schon lange der Gegenstand von Kritik in der Lehre. Im internationalen Vergleich geht die Schweizer Regelung mit der auf das Scheidungsverfahren beschränkten Möglichkeit der Kindesvertretung in der Verwirklichung der UN-Kinderrechtskonvention (insbesondere Art. 12 UN-KRK) zu wenig weit. Es ist deshalb dringend notwendig, die Möglichkeit des "Anwalts des Kindes" auch für das Kindesschutzverfahren explizit zu regeln, wie es überall im Ausland, wo das Institut der Kindesvertretung bekannt ist, die Regel ist. Es kann dabei auf die Regelung von Art. 146 ZGB (vgl. Art. 254 VE ZPO) verwiesen werden. Besser noch wird Art. 30 auf die Verfahrensbeistandschaft für Erwachsene reduziert und eine eigene Bestimmung für die Kindesvertretung in den Entwurf VKE aufgenommen. Auch muss die wenig verbindliche Formulierung des Art. 146 ZGB respektive Art. 254 VE ZPO (Abs. 2: "Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesondere dann, wenn") ersetzt werden. Dabei kann die Bestimmung von § 50 des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zum Vorbild genommen werden. Im Scheidungsverfahren hat die vage Formulierung von Art. 146 dazu geführt, dass die Kindesvertretung nur