Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/203: Entlastungsprogramm 2003: Änderung Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen , Änderung Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Änderung Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen · 18 Seiten
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4.2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
Art. Abs./Bst. Vernehmlasser Bemerkungen und Änderungsvorschläge
16 Abs. 1 GPS, SFH, Ergänzen durch die Formulierung: „Die SGB, SRK, SSF Behörden informieren die Asyl suchende
Person über die geplanten,
Verfahrensschritte im Voraus.“
SBK Zu offene Formulierung: restriktive
Auslegung könnte den Rechtsschutz der Asylsuchenden unverhältnismässig
einschränken.
Abs. 2 BL, FR, GE, Zustimmend
GR, JU, LU, • Nichteintretensentscheide sind
OW, SG, SZ, grundsätzlich in der Empfangsstelle zu VD, VS, ZH fällen und dort haben die Betroffenen sich
bis zur Rechtskraft aufzuhalten (IS, SVP). IS, SKOS, • Leistungsziel: Aufenthalt in der
SODK, SVP, ZS Empfangsstelle dauert bis zur Rechtskraft
des Nichteintretensentscheid (SODK).
• Aufenthaltsdauer kann höher angesetzt werden (LU, SZ, ZH)
• Eine Kantonszuweisung hat nur zu erfolgen, wenn definitiv kein
Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Bis dann haben sich die
Asylsuchenden in den Empfangsstellen aufzuhalten (SG).
• Kapazitäten in den Empfangsstellen sind zu verdoppeln (GR, LU, SZ, ZH).
NE, VD Rechtsstellung der betroffenen Personen
muss gestärkt werden:
• Zugang zur Rechtsberatung und
CAR, FMH, Rechtsvertretung regeln (NE, VD,
GPS, SEK, SP,CAR, SEK, SGB)
SFH, SGB, SP • Zugang zu Ärztinnen und Ärzten regeln SRK, SSF (CAR, FMH, GPS, SFH, SSF)
• Zugang zu Rückkehrberatung regeln (CAR, GPS, SFH, SSF)
• Formulierung als Abs. 3 neu (SRK):
„Der freie Zugang zu Rechtsvertretung, Rückkehrberatung und medizinischer Versorgung am Ort der Empfangsstelle, aber auch ausserhalb dieser, ist nach vorgängiger Absprache jederzeit
gewährleistet.“
Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Entwürfe der AsylV 1, AsylV 2 und VVWA - 9 -