Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/208: Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz · 7 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision von Art. 38 BEHG EFD ____________________________________________________________________________________________________________

der Bankiervereinigung an. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Stellungnahme von Economiesuisse.

3 Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Befürworter

Im Grundsatz zustimmend äussern sich alle an der Vernehmlassung teilnehmenden Kantone sowie SP, FDP, CVP, EDU als auch Economiesuisse, Bankiervereinigung, Verband der Auslandbanken der Schweiz, Schweizerischer Treuhänder-Verband, Schweizerischer Verband unabhängiger Effektenhändler, Schweizerischer Versicherungsverband, RBA Holding, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, SWX, Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken, Schweizerischer Gewerbeverband, Arbeitsgemeinschaft Swissaid u. a.

Die Befürworter haben aber folgende Bemerkungen angebracht: Die Kantone Zürich und Zug betonen, im Hinblick auf das Bankgeheimnis sei das Spezialitätsprinzip keinesfalls weiter aufzuweichen. Die CVP stellt ihre Zustimmung unter den Vorbehalt, dass das Bankgeheimnis gewahrt wird. Der Kanton Nidwalden kritisiert, dass nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Weiterleitung von Informationen an Steuerbehörden in einem Drittland nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Economiesuisse ist in der Aussage unklar: Der Verband begrüsst zunächst die vorgeschlagene Revision des BEHG, will die Lockerungen aber nicht auf andere Gesetze ausgedehnt haben. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des Geldwäschereigesetzes hält er dann fest, er lehne den Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit grundsätzlich ab. Der Schweizerische Arbeitgeberverband schliesst sich der Stellungnahme von Economiesuisse an. Auch nach Auffassung des Kantons Aargau und des Verbandes Schweizerischer Kantonalbanken muss die Revision auf die börsliche Marktaufsicht beschränkt bleiben und darf später nicht auf das Banken- und Geldwäschereigesetz ausgedehnt werden.

3.2 Gegner

Die SVP und die Industrie-Holding lehnen den Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit ab und fordern die sorgfältige Prüfung anderer Optionen zur Verbesserung der Amtshilfe. Die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers, eine Mitgliedorganisation des Schweizerischen Gewerbeverbandes, lehnt den Verzicht auf den Grundsatz der Vertraulichkeit ab.

B&P Anwälte führen aus, amtshilfeweise an die USA übermittelte Daten würden zwangsläufig im Internet publiziert. Dies sei überaus kritisch zu werten. Daher würden das Spezialitätsprinzip und das Prinzip der langen Hand nicht greifen, wenn sich weltweit jeder Internet-Benutzer durch Lektüre der litigation releases (Orientierung der Öffentlichkeit via Medien durch die US-Aufsichtsbehörden) detaillierte Kenntnisse von (behaupteten) Sachverhalten erwerben könne.