Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/208: Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz · 7 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision von Art. 38 BEHG EFD ____________________________________________________________________________________________________________

waltungsaufwand sowie die erheblichen Kosten eines solchen Verfahrens in angemessenen Grenzen zu halten.

Gemäss dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken und dem Kanton Graubünden ist bei einer Übermittlung von Auskünften zwingend das Kundenverfahren zu durchlaufen. Dabei sollen nach ihrer Auffassung von einer Übermittlung betroffene Personen zwingend davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ihre Daten im Rahmen des Spezialitätsprinzips auch an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden können.

Der Kanton Luzern verweist auf die auf Bundesebene eingesetzte Expertengruppe zur Überarbeitung des Steuerstrafrechts und regt an, zu prüfen, ob es nicht vorteilhaft wäre, die Erkenntnisse dieser Expertengruppe abzuwarten, um die vorliegende Revision im Einklang mit jener des Steuerstrafrechts durchzuführen.

Der Kanton Jura schlägt vor, Abs. 2 Bst. a mit dem Zusatz "y compris à des autorités pénales" zu ergänzen, damit verständlicher wird, dass Informationen innerhalb des Spezialitätsprinzips auch an Strafbehörden weitergeleitet werden können.

Die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers schlägt vor, Abs. 4 Satz 1 und 2 des Entwurfs ("Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.") zu streichen, da sie Offensichtliches bzw. einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten.

Nach B&P Anwälte ist in Abs. 2 Bst. b der Vorbehalt von Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren zu streichen oder eine Orientierung über Internet oder ähnliche allgemein zugängliche Medien für unzulässig zu erklären. Weiter schlagen sie die Streichung von Abs. 3 und Abs. 6 letzter Satz vor (Letzteres, da ihrer Ansicht nach die Amtshilfe wegen ihres primären Bezugs zum Insiderdeliktsrecht sachlich in den Bereich der Rechtshilfe gehört).