Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/208: Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz · 7 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision von Art. 38 BEHG EFD ____________________________________________________________________________________________________________

3.3 Vorschläge

3.3.1 Revision von Art. 161 StGB

SWX, der Verband der Auslandbanken der Schweiz und der Kanton Luzern ersuchen um raschest mögliche Revision des Insiderartikels.

Die Bankiervereinigung, die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken, Economiesuisse und der Kanton Appenzell Innerrhoden schlagen ersatzlose Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB vor.

Die SP wendet sich gegen die gleichzeitige Revision des Insiderartikels, da dadurch die Revision der Amtshilfebestimmung verzögert würde.

3.3.2 Unbeteiligte Dritte nach Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG

Economiesuisse, Industrie-Holding, Vereinigung Schweizer Privatbankiers und der Kanton Appenzell Innerrhoden verlangen eine weite Auslegung des Begriffs der "offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelten Personen". Der Verband der Auslandbanken der Schweiz wünscht entsprechende Klarstellung in der Botschaft. Unbeteiligten Dritten muss nach Ansicht von Appenzell Innerrhoden und der Vereinigung Schweizer Privatbankiers jede Einwendung möglich bleiben, die geeignet ist, sie vom Verfahren und von der Übermittlung ihrer Kundeninformationen an ausländische Behörden zu befreien.

Die FDP möchte Abs. 4 so modifizieren, dass ausgeschlossen werden kann, dass in der Praxis lediglich beauftragte Drittpersonen als Personen gelten, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind.

3.3.3 Anfechtungsfrist nach Art. 38 Abs. 5 BEHG

Die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers, der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter sowie B&P Anwälte sind für eine Beibehaltung der 30-Tage-Frist zur Anfechtung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde über die Übermittlung von Informationen an die ausländische Aufsichtsbehörde.

Der Verband Schweizerischer Kantonalbanken beurteilt eine Einschränkung der Rechte der von einer Amtshilfe betroffenen Personen durch entsprechende Verfahrensvorschriften als kritisch.

3.3.4 Verschiedenes

Der Kanton Zürich schlägt vor, hinsichtlich Abs. 2 Bst. a Sanktionen vorzusehen für den Fall, dass die übermittelten Informationen nicht ausschliesslich im Rahmen des Spezialitätsprinzips verwendet werden. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip in Abs. 4 wirft Zürich die Frage auf, ob für die Bearbeitung von Auskunftsbegehren ausländischer Behörden nicht ein minimaler Vermögenswert vorausgesetzt werden sollte, um den Ver-