Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/208: Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz · 7 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision von Art. 38 BEHG EFD ____________________________________________________________________________________________________________
1 Ausgangslage
Die geltende Bestimmung über die Amtshilfe im Börsengesetz (BEHG) ist revisionsbedürftig. Die Amtshilfe ist zur Zeit gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert, und massgebende internationale Richtlinien können nicht eingehalten werden. Die restriktive Amtshilfe nach dem Börsengesetz hat dem Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen, Marktmissbrauch zu ermöglichen und keine Hand zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten zu bieten. Daraus erwachsen der Schweiz im internationalen Markt Wettbewerbsnachteile, wo die Bewilligung zu wirtschaftlicher Tätigkeit von einer befriedigenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängt. Die Revision liegt deshalb im wirtschaftlichen Interesse des Schweizer Finanzplatzes.
Der vorliegende Revisionsentwurf will die bestehenden Mängel beheben. Neu steht der Grundsatz der Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt von ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren. Sodann dürfen die übermittelten Informationen neu ohne Zustimmung der Bankenkommission an Zweitinstanzen weitergeleitet werden, allerdings nur zum Zwecke der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler (Spezialitätsprinzip). Die Übermittlung an Strafbehörden zu einem anderen Zweck ist aber nach wie vor nur möglich, wenn alle Voraussetzungen für eine Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind, einschliesslich der doppelten Strafbarkeit. Das Kundenverfahren wird beibehalten, aber gestrafft und beschleunigt, um eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert sechs Monaten zu ermöglichen.
Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartement im November 2003, zur Revision der Bestimmung über die Amtshilfe im Börsengesetz (BEHG) eine Vernehmlassung durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis 30. April 2004.
2 Vernehmlassungsteilnehmer
Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren eingeladen wurden die Regierungen der 26 Kantone, das Bundesgericht, 13 politische Parteien, zehn Spitzenverbände der Wirtschaft sowie 27 weitere Organisationen.
Von den Eingeladenen reichten 20 Kantone (alle ausser AR, SG, UR, GL, OW, VD), fünf politische Parteien (SP, SVP, FDP, CVP, EDU), drei Spitzenverbände (Economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung [Bankiervereinigung], Schweizerischer Gewerbeverband [SGV]) und sieben weitere Organisationen (Verband Schweizerischer Vermögensverwalter, Schweizer Börse SWX [SWX], Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, Schweizerischer Treuhänder-Verband, Schweizerischer Versicherungsverband, Verband der Auslandsbanken in der Schweiz) eine materielle Stellungnahme ein. Ausserdem liessen sich drei übrige Teilnehmer (Industrie-Holding, Arbeitsgemeinschaft Swissaid u. a., B&P Anwälte) materiell vernehmen.
Die RBA-Holding, die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken und der Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler schlossen sich der Stellungnahme