Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten
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3.4. Frage 7: „Wie beurteilen Sie die Führung einer Haushalts- und Wohnungsidentifikation in den Einwohnerregistern mit den Zielen der Vereinfachung von statistischen Erhebungen, der häufigeren Auswertungen von Grunddaten über Familien und Haushalte sowie aus Sicht des Nutzens für die Verwaltung?“
Art. 6 Minimaler Inhalt
Die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich
niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS;
d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR und Haushaltszugehörigkeit;
Kantone
AG, BE, BL, FR, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, UR, VS, VD und ZH unterstützen die Einführung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern.
AG, JU, VS, VD, LU, NE, SH, SZ und ZH sind insgesamt der Ansicht, dass diese Identifikatoren für die Statistik zur Harmonisierung der Register und für die kommenden Volkszählungen unerlässlich sind. Die Haushaltszugehörigkeit und die Führung eines Wohnungsidentifikators seien unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen zuverlässig verfolgt werden können (JU, VS).
AG, LU, SZ, UR und NW betrachten diese Daten für die Verwaltung als nützlich, weshalb eine entsprechende Verwendung vorzusehen sei. Gemäss UR sollte die Haushaltszugehörigkeit auch für andere Verwaltungsstellen zugänglich sein.
Der Bund sollte in Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden ein System zur Vergabe dauerhafter Identifikatoren zur Haushaltszugehörigkeit ausarbeiten, welches einen Überblick zur Leerwohnungssituation ermöglicht (LU). SH nimmt Bezug auf die Position von KORSTAT, welche festhält, dass das BFS in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein rationelles System zur fortlaufenden Vergabe der Haushalts- und Wohnungsmerkmale ausarbeiten sollte, welches den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden sollte. ZH macht darauf aufmerksam, dass die Bestimmungen zur Meldepflicht ungeeignet sind für die Erfassung von Mutationen innerhalb eines Gebäudes. Der Bund sollte deshalb entsprechende Grundsätze erlassen, analog der Meldepflicht für Personen. Die Nummerierung der Wohnungen durch die Gemeinden sollte obligatorisch sein (AG). VD ist der Ansicht, dass der Arbeitsaufwand für die Einwohnerkontrolle steigen wird und die Kooperation der Vermieter Voraussetzung ist.
Für NE ist eine Haushaltsverknüpfung sinnvoll, da heute nicht mehr nur Ehegemeinschaften in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Für die Statistik ist die Verknüpfung mit der Wohnung nützlich.
Gemäss UR sollte die Harmonisierung nicht zu unverhältnismässig kurzen Abständen zwischen zwei Erhebungen führen, und der Bund müsste die damit verbundenen Kosten übernehmen.
AR, BS, GE, OW und TG weisen auf den Nutzen dieser Identifikatoren für die Statistiken hin und sind der Ansicht, dass nur eine Verknüpfung mit anonymisierten Daten in Frage kommt. GE legt Wert darauf, dass die Nutzung der Verknüpfung zwischen Personen und Haushalten für administrative Zwecke klar zu definieren ist und Verknüpfungen zwischen Personen, Haushalten und Wohnungen nur zu statistischen Zwecken zuzulassen sind. OW lehnt eine dauerhafte Verbindung ab und befürwortet lediglich eine punktuelle Verknüpfung mit