Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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oder anderen Zwecken dienen können. Der Berechtigte erwirbt weder einen Miteigentumsanteil am Gebäude noch Eigentum am gesamten Bauwerk. Der belastete Eigentümer hat die tragende Konstruktion, die äussere Gebäudehülle sowie die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Einrichtungen zu erstellen. Er bleibt daran alleiniger Eigentümer und ist verpflichtet, sie in einem dem Zwecke der Bauten entsprechenden Zustand zu unterhalten. Hierfür bezieht er als Gegenleistung einen Benutzungszins.

Begründet wird die Einführung des Raumrechts mit der Feststellung, dass die Preise der Stockwerkeigentumseinheiten die finanziellen Möglichkeiten der Mieter übersteigen, da die Eigentumsobjekte zu gross und zu teuer sind. Der neuste Immobilienbericht von Wüest & Partner zeigt jedoch ein anderes Bild. Gerade Stockwerkeigentumseinheiten werden erhöht nachgefragt. Ebenso ist der Trend zu grösseren Wohnungen manifest. Wenn auch nicht in markanten Schritten, hat doch in der Tendenz die Wohneigentumsquote der Schweiz sich sukzessiv von 30 auf 35 % erhöht. Die Ausgangssituation, die für Einführung des Raumrechts sprechen soll, ist deshalb bereits zweifelhaft. Die vorgeschlagene Konstruktion, mit einem Vermischen von Eigentums-, Bau- und Mietrecht, ist enorm komplex und kompliziert. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier etwas auf dem Reissbrett zusammengeschustert worden ist, damit zumindest rechtlich das bestehende System des schweizerischen Immobiliarsachenrechts aufrecht erhalten bleiben kann. Diesem Anspruch mag das Raumrecht wohl genügen, doch ist es überhaupt nicht praxistauglich. Seite 18 des erläuternden Berichts relativiert bzw. negiert selbst ein mögliches Argument zur Einführung des Raumrechts: Die Erschwinglichkeit für potentielle Mieter. "Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Modell des kleinen Wohneigentums letzten Endes für den kleinen Eigentümer nicht günstiger ist als das hergebrachte Eigentum oder Miteigentum". Das erforderliche Anfangskapital mag wohl kleiner sein, doch die periodische Benützungsgebühr für die gemeinsamen Teile ist nicht zu vergessen. Zudem wird mit der jetzt vorliegenden Konstruktion schwerlich eine Bank eine Finanzierung zur Verfügung stellen. Auf praktischer Ebene wird dieses Modell zudem den Risiken potentieller Konflikte zwischen den Interessen des Eigentümers der allgemeinen oder gemeinschaftlichen Teile und jenen der Wohnungseigentümer nicht gerecht. Ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis ist nicht zu negieren. Der VIV als potentieller Investor für solche Gebäude sieht a priori kein Geschäftsfeld für dieses Raumrecht. Demzufolge dürften, mit eventueller Ausnahme von gemeinnützigen Genossenschaften, kaum private und institutionelle Anleger ein solches "Vehikel" realisieren. Zusammenfassend sieht der VIV sowohl die Praktikabilität als auch die Attraktivität des Raumrechts als nicht gegeben an.

VKF: Mit der Einführung des Raumrechtes wird ein neues Institut geschaffen, welches in Form der Dienstbarkeit dem Berechtigten das Recht verleiht, Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen. Mit der Dienstbarkeit verbunden ist die Aufteilung des Eigentums in Gebäudeeigentum und Eigentum am Einbau. Aus Sicht der Kantonalen Gebäudeversicherungen (KGV), welche in 19 Kantonen obligatorisch sämtliche Gebäude gegen Feuer- und Elementarereignisse versichern, stellt sich damit die Frage, wie sich dieses neue Rechtsinstitut aus versicherungsrechtlicher Sicht in das bestehende System integrieren lässt. In der Regel richtet sich der Deckungsumfang der KGV nach sachenrechtlichen Kriterien. Damit fallen auch die Bestandteile des Gebäudes unter die Versicherungspflicht. Mit Einführung des Raumrechts stel-