Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 148Fedlex · Ergebnisbericht
als die Miete, bei welcher immerhin ein konsolidiertes Eigentum besteht, und somit das Eigentümer-Interesse übereinstimmt.
Die heutigen Institute, welche das ZGB und das OR zur Verfügung stellen, genügen sachen- und mietrechtlich vollkommen um eine hohe Eigentumsstreuung regeln zu können. Bei einer Verbindung von Stockwerkeigentum, Miteigentum (mit Einführung von Sondernutzungsrechten), Baurechten und Nutzniessungen an Grundstückteilen - welche seit dem 1.1.2004 bekanntlich zulässig sind - können in Verbindung mit dem Miet- und Pachtrecht praktisch beliebige Kombinationen erarbeitet werden, so dass gar kein echtes Bedürfnis nach einem weiteren Institut vorhanden ist. Das Erreichen einer höheren Eigentumsquote in der Bevölkerung ist nicht ein Problem der vorhandenen (sachenrechtlichen) Regelungsmöglichkeiten sondern allenfalls ein wirtschaftliches. Hier müsste denn auch angesetzt werden: Die Bodenpreise können nicht einfach durch die Schaffung eines neuen sachenrechtlichen Institutes wie das Raumrecht gesenkt werden, sondern es müssen wirtschaftliche Massnahmen ergriffen werden.
Das neue Rechtsinstitut "Raumrecht" kann möglicherweise Verwendung finden bei Gewerbebauten. Der Raumrechtsnehmer von Gewerberäumen verfügt in der Regel über das nötige Kapital, um die Inneneinrichtung zu finanzieren. Zudem kann er die Einrichtungen amortisieren. Der Dienstbarkeitsbelastete hat demgegenüber keine Investitionen in branchenspezifische Ausbauten und Apparaturen zu tätigen. In solchen Fällen sind die Interessen gleichgeschaltet. Wie jedoch oben ausgeführt, entspricht eine solche Verwendung nicht den Intentionen der Fachexperten und ist nicht nötig. Das kleine Wohnungseigentum soll den Erwerb von Wohneigentum fördern, nicht den Erwerb von Gewerberaum. Dieses Ziel kann in der Praxis mit dem Modell des Raumrechts nicht erreicht werden.
Rechtlich steht das vorgesehene Raumrecht irgendwo zwischen Stockwerkeigentum, Baurecht und Miete und lässt sich nur schwer einordnen. Dabei sind viele Probleme ungelöst, da aus den einzelnen Gebieten nur Teilbereiche entnommen und auf das neue Institut angewendet werden können. Es stellen sich noch weitere ungelöste Fragen, wie beispielsweise:
- Macht es Sinn, die Bestimmungen des Baurechtes analog anzuwenden,
wenn an einem Gebäudeteil grundsätzlich kein Baurecht begründet werden kann?
- In welchem Mass kann der Raumrechtsberechtigte Einfluss nehmen im
Bereich der allgemeinen Anlagen?
- Wie werden sich eventuelle Meinungsverschiedenheiten zwischen Raum-
rechtsberechtigten und allfälligen Mietern auf den Gebrauch der Sache auswirken?
- Werden sich Raumrechtsberechtigte an den Erneuerungsfonds anschlies-
sen können?
- Es ist anzunehmen dass der Verweis auf das Mietrecht nochmals Unklar-
heiten schafft.
Schlussfolgerung: Aufgrund der gemachten Ausführungen beantragen wir, auf die Schaffung des Raumrechts zu verzichten. Sollte aus politischen Gründen ein solches Institut geschaffen werden müssen, so ist es als Unterart der Nutz-