Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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len sich viele Fragen, die nicht gelöst sind. Gilt zum Beispiel eine eingebaute Küche, welche gemäss Raumrecht im Eigentum des Mieters steht, sachenrechtlich nicht mehr als Bestandteil des Gebäudes? Entfällt damit der Deckungsumfang für die Küche? Im einen Fall wird die Küche im Schadenfall vergütet, im anderen nicht? Wie sind Gebäudeschätzungen vorzunehmen: Mit oder ohne Raumrechtsgegenstände? Hat der Raumrechtsberechtigte ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der KGV, und wenn ja wie erfährt die KGV von der Errichtung einer Raumrechtsdienstbarkeit? Aufgrund der Vernehmlassungsunterlagen muss geschlossen werden, dass der versicherungsrechtliche Aspekt offensichtlich nicht in die Überlegungen miteinbezogen wurde. Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass die Möglichkeiten, im Rahmen einer vertraglichen Reglung eine Lösung zu finden, den heutigen Bedürfnissen genügen.

VSEI: Der VSEI lehnt die Schaffung der Eigentumsform des Raumrechts grundsätzlich ab. Es würde eine unnötige und sehr komplizierte Mischform zwischen Eigentum und Miete geschaffen. Ob das Raumrecht finanzschwächeren Personen effektiv eher zu Wohneigentum verhelfen würde, darf ausserdem bezweifelt werden. Insgesamt fallen die Wohnkosten kaum geringer aus als wenn entweder Miete oder Hypothekarzins zu bezahlen sind.

Des Weiteren sind die vorgelegten Bestimmungen unausgereift und bieten für viele Probleme keine sachgerechte und praktikable Lösung.

Wir unterstützen grundsätzlich die Förderung des Wohneigentums, sind aber der Ansicht, dass der in diesem Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagene Weg der falsche ist. Es lassen sich politisch und rechtlich andere Formen finden, um auch weniger begüterten Personen und Familien Wohneigentum zu ermöglichen.

VSGV: Wir sind überzeugt, dass mit dem vorgeschlagenen Modell des Raumrechts das politische Ziel - kleines Wohneigentum für den kleinen Wohneigentümer - nicht erreicht werden kann. Der Substanzwert des Raumrechts ist lediglich die eingebaute Inneneinrichtung, welche im Eigentum des Raumrechtsnehmers verbleibt. Inneneinrichtungen sind bekanntlich einer sehr raschen Wertverminderung unterworfen. Innert weniger Jahre ist deren Wert auf gegen null Franken gesunken. Aus diesem Grunde ist es für die Finanzierungsinstitute sehr risikoreich, - d.h. auch uninteressant und zudem administrativ ausserordentlich aufwendig- entsprechende Raumrechte zu finanzieren. Bei Finanzierungen müsste jedenfalls eine hohe Amortisation vorgesehen werden, was den "kleinen Eigentümer" bereits wieder disqualifiziert. Solche Rückzahlungen dürfte er kaum bestreiten können. Die zweite Komponente des Raumrechts - das Recht, den oder die Räume zu benutzen - beinhaltet für sich allein keinen Substanzwert, weil der Gegenwert periodisch mit den Zinszahlungen zu vergüten ist. Hierin unterscheidet sich das Raumrecht kaum von der Miete. Somit wird klar, dass das vorgeschlagene Modell für den "kleinen Eigentümer" keinen erleichterten Zugang zum Eigentum schafft. Mangels langfristiger Substanz des Raumrechts müsste er ein Grundkapital aufwenden, über das er in der Regel nicht verfügt. Die Eigentumssubstanz des Raumrechts entwertet sehr schnell, so dass kaum eine Besserstellung gegenüber der Miete erreicht werden kann. Ein Investor würde Raumrechte sicher nur dann anbieten, wenn er seine Infrastrukturleistungen sowie das eingesetzte Kapital verzinst und entgolten hat. Die Interessen der beiden Vertragskontrahenten stehen sich deshalb stark gegensätzlich entgegen. Insofern ist die Konstruktion Raumrecht viel problematischer,