Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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sehen wir im Raumrecht eine Chance für ein neues Betätigungsfeld der gemeinnützigen Wohnbauträger: Entsprechend dem Ausschluss der Gewinnstrebigkeit stellen sie Gebäude und Infrastruktur zu den Selbstkosten zur Verfügung, verlangen aber, dass die Raumnehmer Mitglied der Genossenschaft sind und sich an dieser mit - in der Regel minimem - Anteilkapital beteiligen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Genossenschaft als Raumgeber und den Raumnehmern können dann zum grossen Teil in den Statuten geregelt werden, so insbesondere, was den Raumzins, die unzulässige Nutzung und die Rücksicht auf andere Bewohner und Benutzer anbelangt. Wir sehen in dieser Konstellation eine Möglichkeit zu einer wesentlichen Vereinfachung der gesetzlichen Regelung.
Gerade für neu gegründete Baugenossenschaften ist die Erstellung von Bauten im Raumrecht attraktiv, vermindert diese doch den Eigenkapitalbedarf der Genossenschaft.
VbGH: Unserem Verband fehlt der Glaube an ein praktisches Bedürfnis nach die-
sem Institut, insbesondere soweit es dazu dienen soll, die Idee des "kleinen Wohneigentums" umzusetzen.
ZHK: Bei allem Interesse an der Förderung der Wohneigentumsquote sehen wir in
der Einführung eines so genannten "Raumrechts", d.h. eines "Kleinen Wohneigentums", kaum Vorteile, aber für die Wohnungseigentümer wahrscheinlich deutlich höhere Kosten. Mit einer Vereinfachung der Bildung von Stockwerkeigentum sollte auf das "Kleine Wohneigentum" verzichtet werden können. Gänzlich lehnen wir die Verknüpfung des Raumrechtes mit dem Mietrecht gemäss Art. 779o ab, sofern nicht gänzlich auf das "Kleine Wohneigentum" verzichtet wird.
424 Änderungen bei der Aufsicht über das Grundbuch und beim Verfahren zur Änderung und Löschung von Eintragungen
Modification dans la surveillance du registre foncier et dans la procé-
dure concernant la modification et la radiations des inscriptions Modifiche nella sorveglianza del registro fondiario e nella procedura concernente la modifica e la cancellazione delle iscrizioni
424.1 Grundsätzliche Zustimmung
Approbation de principe
Approvazione di principio
Eidgenössische Gerichte / Tribunaux fédéraux / Tribunali federali
BGer: Art. 956a VE mit dem Marginale Rechtsschutz entspricht weitgehend der
Rechtsmittelordnung der heutigen Art. 103/104 GBV, wobei hinsichtlich der Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 103 OG und mit Bezug auf den Beschwerdegrund der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Art. 97 Abs. 2 OG übernommen wird. Auch Art. 956b VE stimmt mit der bisherigen Rechtsmittelordnung überein (Beschwerdefrist von 30 Tagen bzw. jederzeitige Beschwerdemöglichkeit bei Rechtsverweigerung, Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide). Die einzige wesentliche Neuerung im Verfahrensrecht bringt Absatz 2 Ziffer 2 von Art. 956a VE. Danach sollen im Gegensatz zur heutigen Regelung, die ein Beschwerderecht der Oberaufsichtsbehörde des Bundes nur gegen letzt-