Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 159Fedlex · Ergebnisbericht
instanzliche kantonale Entscheide vorsieht (Art. 102 Abs. 2 GBV), neu bereits erstinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide durch die Oberaufsichtsbehörde an die obere kantonale Beschwerdeinstanz weitergezogen werden können; ausserdem werden die Kantone ermächtigt, dieses Beschwerderecht auch kantonalen Aufsichtsbehörden einzuräumen (Bericht zum VE S. 16 und S. 58 f.). Aus der Sicht des Bundesgerichts ist die vorgeschlagene Neuerung zu begrüssen. Sie stellt einerseits sicher, dass erstinstanzliche kantonale Entscheide weitergezogen, überprüft und allenfalls korrigiert werden, was im Interesse einer einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung für die ganze Schweiz liegt. Anderseits werden unrichtige erstinstanzliche Entscheide schon im Kanton durch eine zweite kantonale Instanz nötigenfalls korrigiert, so dass sich in einigen Fällen eine Weiterziehung an das Bundesgericht erübrigen wird. Kaum zu befriedigen vermag hingegen, dass den Kantonen nicht zwei Beschwerdeinstanzen vorgeschrieben werden (vgl. Bericht S. 16 und 58), so dass es nach wie vor Kantone mit nur einer einzigen Beschwerdeinstanz geben wird, die allerdings eine richterliche Behörde sein muss (Art. 98a Abs. 1 OG). Diese Ordnung erscheint um so problematischer, als die gegenwärtigen Revisionsbestrebungen des Bundesgesetzgebers gerade auch im Bereich des ZGB klar darauf ausgerichtet sind, das Prinzip der "doppelten Instanz" konsequent zu verwirklichen, damit Gewähr dafür besteht, dass sich zwei kantonale Instanzen mit einer Sache befasst haben, bevor diese ans Bundesgericht gelangt. Hingewiesen sei auf die Verwirklichung dieses Prinzips im Vorentwurf betreffend die ZGB−Revision Erwachsenen− und Kindesschutz (Art. 444 Abs. 1 und
2) und im Vorentwurf betreffend das diesbezügliche Verfahren (Art. 45 und 46 Abs. 1; Bericht zum VE−Verfahren S. 6). Gleiches gilt für den ebenfalls erst vor kurzem im Vernehmlassungsverfahren unterbreiteten Vorentwurf für die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts, der das Prinzip der doppelten Instanz fast ausnahmslos vorsieht (Art. 3 VE; Bericht S. 12, 21f.).
Die weitere das bundesgerichtliche Verfahren betreffende Neuerung (Streichung des Verweises in Art. 45 lit. b OG auf die Gült als Folge deren Abschaffung, Bericht S. 65) gibt zu keiner Bemerkung Anlass.
Hinsichtlich Art. 956b Abs. 3 VE−ZGB ist in begrifflicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde später durch die neue Beschwerde gemäss BGG zu ersetzen sein wird.
Kantone / Cantons / Cantoni
GE: Le projet simplifie et unifie le traitement des servitudes en cas de division de bien-fonds en exigeant dorénavant qu'elles soient épurées sur chaque parcelle. L'exception du droit actuel devient le principe, et le simple report d'une servitude sur toutes les parcelles issues de la division ne devrait être utilisé qu'en dernier ressort.
Cette mesure est à saluer, tant il est vrai que les parties se bornent très souvent, en pratique, à reporter les servitudes sans étudier l'opportunité de cette opération et partant, laissent subsister des inscriptions qui n'ont plus de raison d'être, ce d'autant plus que le Registre foncier ne dispose pas de base légale pour refuser de telles réquisitions.
Ainsi, c'est un des mérites du projet de donner au Registre foncier une base légale claire pour pouvoir rejeter les réquisitions qui ne satisferaient pas au principe de l'épuration, sauf exceptions.