Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Kreisgrundbuchamt XI: Auch hier die unheilvolle Entwicklung, jede Vereinbarung

anmerken zu können. Das Grundbuch füllt sich.

SbBG: Wiederum wird das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung für sämtliche im

Grundbuch angemerkten Bestimmungen geschaffen. Dies indem auf die für das Raumrecht vorgeschriebene Form verwiesen wird. Wir verweisen auf die damit verbundenen Kosten und sind der Auffassung, dass auch hier die schriftliche Form genügt.

Art. 779q

Vereinbarungen über die Nutzung, den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile sowie über weitere Leistungen des Berechtigten, namentlich über Nebenkosten und öffentliche Abgaben, können im Grundbuch angemerkt werden, falls die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren. Sie gelten auch für Rechtsnachfolger.

VbGH: Falls das Raumrecht aufgrund eines politischen motivierten Entscheides

trotzdem eingeführt wird, ist dieser Artikel zu überarbeiten: einerseits müsste eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung angemerkt werden können, wenn sie - wie beim Miteigentum und beim Stockwerkeigentum - einfach-schriftlich festgehalten wird, anderseits sind die übrigen vorgeschlagenen Anmerkungen wegzulassen. Es gelten die gleichen Bedenken wie bei Art. 649a II.

Artikel 779 r

Kantone / Cantons / Cantoni

FR: Bien qu'étant favorables quant au principe de l'exclusion du droit de préemption

légal de l'ayant droit ou du propriétaire grevé, il apparaît toutefois nécessaire de prévoir la possibilité d'inscrire au registre foncier, sous l'article grevé, la mention d'un droit de préemption conventionnel.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

SVP: Die SVP begrüsst ausdrücklich den Verzicht auf die Verankerung eines Vor-

kaufsrechts der Mieterinnen und Mieter von Raumrechts-Wohnungen. Die SVP lehnt auch die Einführung eines solchen Vorkaufsrechts im Rahmen einer Mietrechtsrevision dezidiert ab.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Wir teilen die im erläuternden Bericht geäusserte Ansicht, dass ein gesetz-

liches Vorkaufsrecht in der Praxis zu Schwierigkeiten in der Handhabung führen würde und auch kein ausgewiesenes Interesse der Raumrechtsberechtigten daran auszumachen ist. Der vorgeschlagene Ausschluss des gesetzlichen Vorkaufsrechts wird vom HEV Schweiz ausdrücklich begrüsst.

SBV: Wir begrüssen die Möglichkeit, dass vertragliche Vorkaufsrechte unter den

Parteien vereinbart werden können. Damit wird die nötige Flexibilität in der Vertragsgestaltung erhalten, ohne zwingende Vorschriften zu erlassen.