Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 379Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 839
Kantone / Cantons / Cantoni
FR: Al. 3: La première partie du texte de l'actuel article 839 al. 3 peut en effet être
supprimée. Comme cette disposition est modifiée, il y aurait lieu de modifier la dernière phrase (celle qui reste) en prescrivant que l'hypothèque ne peut être inscrite, non seulement si le propriétaire fournit des sûretés, mais aussi si le locataire ou le fermier débiteur en fournit.
GE: Al. 3: Conforme à la législation en vigueur, l'interdiction de renoncer d'avance à
l'hypothèque légale devrait également s'appliquer au droit de gage mobilier qui serait, en cas d'approbation de cet avant-projet, octroyé au sous-traitant en lieu et place de ladite hypothèque.
NW: Die vorgesehene Regelung ist zu begrüssen.
SO: Die neuen Bestimmungen verhindern in Zukunft die Gefahr der Doppelzahlung
von Bauhandwerkerleistungen. Sie sind daher sehr zu begrüssen.
TI: Il commento a questa norma menziona l'art. 22 RRF. Occorre qui chiarire se,
allorquando l'iscrizione dell'ipoteca legale è chiesta direttamente dal proprietario del fondo, il rinvio all'art. 22 RRF implica pure l'obbligo di stesura dell'atto pubblico in applicazione analogica delle norme per la costituzione di cartelle ipotecarie.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Die Beibehaltung der 3 Monatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerker-
pfandrechtes (Art. 839 VE-ZGB) wird vom HEV Schweiz im Sinne eines ausgewogenen Kompromisses zwischen den Interessen der Unternehmer und jenen des Grundeigentümers ausdrücklich begrüsst. Eine Verlängerung der Eintragungsfrist wäre aus unserer Sicht inakzeptabel, vor allem auch im Hinblick auf die Gefahr der Doppelbelastung für Dritterwerber des bebauten Grundstückes.
SBV: Einer Fristverlängerung für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes
können wir nicht zustimmen. Auch hier sind wir der Auffassung, dass drei Monate genügen müssen.
Der Änderung von Absatz 3 können wir zustimmen.
VSEI: Wie der erläuternde Bericht zutreffend ausführt, ist oft nicht genau feststellbar,
wann die Bauarbeiten abgeschlossen wurden. Es trifft auch zu, dass der Bauunternehmer eine gewisse Zeit benötigt, um festzustellen, ob er den Schutz des Bauhandwerkerpfandrechtes in Anspruch nehmen muss. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Gläubiger von zahlungsunwilligen oder -unfähigen Schuldnern mit Versprechungen hingehalten werden. Einer Eintragung des Bauhandwerkerpfanderechtes nach wenigen Wochen stehen auch oft Bedenken vor den Umtrieben (gerichtliches Verfahren) oder der Gefährdung geschäftlicher Beziehungen gegenüber. Dagegen kann sich ein Dritterwerber - wie auch der Bauherr - mit einem geschickten Vertrag vor unliebsamen Überraschungen schützen. Die Frist von drei Monaten zur Eintragung des Bauhandwerkerpfanderechtes ist daher zu knapp und muss unseres Erachtens auf sechs