Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Artikel 866

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der Regierungsrat beantragt, die Auskündfrist in Absatz 2 auf drei Monate fest-

zulegen. Vermisste Pfandtitel werden in der Regel kurz nach Publikation der Anzeige gesucht und gegebenenfalls vorgelegt. Es ist wenig wahrscheinlich, dass Nachforschungen erst mehrere Monate nach einer amtlichen Publikation aufgenommen werden. Lange Auskündfristen blockieren das Grundbuch und zwar je nach Konstellation nicht nur zum Nachteil der unmittelbar betroffenen Pfandgläubiger oder Eigentümer, sondern über nachfolgende Geschäfte auch zum Nachteil weiterer Personen.

GL: Die Kürzung der Vorlegungsfrist von einem Jahr auf neu sechs Monate ist zu

begrüssen.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SNV: Ob die Verkürzung der Frist sinnvoll ist, bzw. in welchem Mass, muss sich aus

der Erfahrung der Gerichte ergeben. Es ist jedenfalls wünschenswert, dass eine nötige Bereinigung möglichst rasch erfolgt. In dieser Hinsicht scheint die zehnjährige Frist zu lang: sofern ein Gläubiger überhaupt noch vorhanden ist, wird er sich mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht erst nach sieben, acht oder neun Jahren melden.

SwissBanking: Um die Zeit der Ungewissheit im Falle des Verlustes eines Schuld-

briefes möglichst kurz zu halten, andererseits einem Berechtigten aber doch die Möglichkeit zu geben, sich auf entsprechenden Aufruf hin zu melden, ist die Verkürzung der Frist von 12 auf 6 Monate zu begrüssen.

VSK: Die Änderung der Vorschriften über die Kraftloserklärung von Papierschuld-

briefen ist für Banken relevant. Die vorgesehene Verkürzung der Auskündungsfrist bei Amortisationsverfahren auf 6 Monate im Sinne einer Angleichung an die Frist bei anderen Wertpapieren erachten wir aus Sicht der Banken, aber auch der Grundeigentümer, als sinnvoll und angemessen. Wir schlagen vor, die Frist von 6 Monaten auch im Art. 867 VE zum Zwecke einer klaren und einheitlichen Regelung ausdrücklich festzuhalten.

VSGV: Wir würden uns eine Reduktion der Auskündungsfrist auf 3 Monate

wünschen, denn lange Auskündfristen blockieren in aller Regel das Grundbuch und verhindern auch eine vernünftige Eintragung von Folgegeschäften.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

VbGH: Die Verkürzung der Auskündungsfrist wird von unserer Seite begrüsst. Wir

fragen uns sogar, ob nicht eine noch kürzere Frist von drei Monaten ausreichend wäre (wenn ein vermisster Titel aufgrund der Publikation gesucht wird, geschieht dies sicher in den Wochen nach der Publikation und nicht erst nach Monaten). Wir geben zu bedenken, dass lange Auskündungsfristen u.U. nicht nur das aktuelle Geschäft, sondern auch Folgegeschäfte (oftmals zum Nachteil unbeteiligter Dritter) blockieren können.