Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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TG: Eine Person kann weder mit dinglichen noch mit beschränkt dinglichen Rechten

belastet werden, sondern nur ein Grundstück. In diesem Sinne ist die Formulierung in Art. 976a Abs. 1 des Entwurfs nicht korrekt.

ZG: Dass der Berechtigte in gewissen, weniger eindeutigen Fällen, schon vor der

Löschung in das Verfahren einbezogen wird und Einspruch gegen die beabsichtigte Löschung erheben kann, halten wir für richtig, sofern er die Löschung nicht einfach mit einem rechtlich unerheblichen Veto verhindern kann. Vom Berechtigten sollte verlangt werden dürfen, dass er seinen Einspruch gegen die Löschung begründet. Dies umso mehr, als das Grundbuchamt gemäss den Ausführungen des Berichts zu Art. 976b Abs. 1 VE-ZGB das Löschungsbegehren im Falle eines Einspruchs unter Berücksichtigung der vom Einsprecher geltend gemachten Gründe nochmals prüfen muss. Auch sollte es möglich sein, dass das Grundbuchamt das Löschungsverfahren nicht nur auf Begehren des Belasteten, sondern auch von Amtes wegen einleiten kann, wenn es weiss oder annimmt, dass ein Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Gerade bei Einträgen, die keine Bedeutung mehr haben, sind die Belasteten an einer Löschung des Eintrags, der eben nur noch formell belastet, häufig nicht sonderlich interessiert, weshalb ein Löschungsbegehren meist gar nicht gestellt wird.

ZH: Wir begrüssen die Klärung der Unterscheidung von Verwaltungsaufsicht und

richterlicher Aufsicht sowie die Behebung der Rechtsunsicherheit bezüglich der Voraussetzungen der Löschung von Einträgen im Grundbuch mit den entsprechenden Verfahrensvorschriften. Auch der Möglichkeit eines öffentlichen Bereinigungsverfahrens stehen wir positiv gegenüber.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Da das Verfahren der berechtigten Person allenfalls wichtige Rechte entziehen

kann, muss die Frist zur Einspracheerhebung über den angesetzten 30 Tagen liegen.

Im Vorfeld des Antrages des Berechtigten konnte sich dieser sämtliche Wege, Mittel und Beweise während längerer Zeit zurechtlegen. Es ist nun wichtig, dass nicht durch eine zu knappe Frist eine Einsprache verpasst wird. Der Berechtigte könnte sonst in Anbetracht der kurzen Einsprachefrist eine Abwesenheit des Berechtigten ausnutzen. Wir schlagen deshalb vor, die Frist auf drei Monate (analog Vorkaufsrecht und Art. 976b VE-ZGB) auszudehnen. Mit dieser Ausdehnung der Frist wird das Verfahren nicht komplizierter, dem Berechtigten wird aber genügend Zeit eingeräumt, sich Begründung und Einsprache reiflich zu überlegen. Eine Abwesenheit über diese lange Zeit ist zudem weniger wahrscheinlich.

Gleichzeitig wird mit einer langen Frist vermieden, dass unnötige Klagen auf ungerechtfertigte Löschung eingereicht werden müssen.

VSGV: Hier geht es um das Kernanliegen der Motion Lauri, denn es muss dem

Grundbuchverwalter zur Bereinigung von unklaren Einträgen ein wirksames Institut zur Verfügung gestellt werden und zwar nicht nur für die Säuberung des Grundbuches von Dienstbarkeiten (vgl. Art. 743 und 744 ZGB) sondern auch von andern Einschreibungen, insbesondere Vor- und Anmerkungen! Vgl. auch unsere Bemerkungen unter 1.5.2. und zu Art. 962.